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Landrecht für das Großherzogthum Baden : nebst Handelsgesetzen ; amtliche Ausgabe mit Verweisungen auf alle das Landrecht betreffenden Gesetze und Verordnungen, und mit einem vollständigen Abdruck der Gesetze, welche dasselbe ändern oder ergänzen
Entstehung
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18 II. Einführungs⸗Edikt.

ordentlichen Obrigkeit ein beſonderer Pfleger zur Vertretung des Pfleglings beſtellt. Bei mütterlichen Vormundſchaften vertritt dieſe Stelle der vormundſchaftliche Beiſtand, der aber alsdann mit dem eigenen ordentlichen Beiſtand der Mutter nicht der Nämliche ſeyn darf.

18) Zu Satz 454 und 455. Die hier bemerkten Beſtimmungen ſollen gleich nach geſchloſſener Inventur und Abtheilung nach Ver⸗ nehmung der dabei von Amtswegen oder zur Wahrung des Nutzens des Bevormundeten zugegen geweſenen Perſonen durch das Amts⸗ reviſorat geſchehen.

19) Zu Satz 457, 458 und 483. Ueber Veräußerungen und Verpfändungen liegender Güter der Minderjährigen und über Geldaufnahme beſchließt die ordentliche Obrigkeit, nachdem ſie

a) bei Perſonen, die zu einer beſtimmten Gemeinde gehören, den Vormund, den Ortsvorſteher oder einen Waiſenrich ter, und die im Orte wohnhaften nächſten Verwandten,

p) bei Perſonen, die zu keiner beſtimmten Gemeinde ge⸗ hören, den Pfleger und zwei im obrigkeitlichen Bezirke wohnhafte volljährige nahe Blutsfreunde des Curanden, oder wenn deren darin keine wohnhaft ſind, zwei zu ihrer Vertretung zu ernennende dazu geeignete Einwohner des obrigkeitlichen Amtsbezirkes, vernommen hat.

20) Zu Satz 461 bis 467. Die obrigkeitliche Prüfung und Beſtätigung iſt nur im Falle des Art. 467 nöthig, jedoch ohne ein Gutachten dreier Rechtsgelehrten zu erheben.

21) Zu Satz 469 bis 475. Die Rechnungen der Vormünder ſind bei Pfleglingen, welche fünfhundert Gulden und darüber im Vermögen haben, alle ein bis zwei Jahre, bei ſolchen, die we⸗ niger beſitzen, alle drei bis vier Jahre zu ſtellen, und von den Amtsreviſoraten einzufordern und abzuhören; dieſe ſind dafür bei regreſſoriſcher Haftung für den Schaden verantwortlich.

22) Zu Buch 1. Tit. 11. Satz 489 bis 512. Die nächſten Verwandten, Ortsvorſteher, Waiſenrichter, Aerzte, Amtsreviſoren und ihre Theilungskommiſſarien ſind verpflichtet, über den Zuſtand ſolcher Perſonen, die ſie für geeignet zur Entmündigung erachten,

19) S. zu 5.