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Landrecht für das Großherzogthum Baden : nebst Handelsgesetzen ; amtliche Ausgabe mit Verweisungen auf alle das Landrecht betreffenden Gesetze und Verordnungen, und mit einem vollständigen Abdruck der Gesetze, welche dasselbe ändern oder ergänzen
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II. Einführungs⸗Edikt. 19

bei der ordentlichen polizeilichen Obrigkeit die Anzeige zu machen. Dieſe prüft die Angabe theils durch Selbſteinſicht, theils durch Erhebung des Gutachtens des Bezirksarztes und anderer von ihr zu wählenden Sachverſtändigen, und faßt hiernach die Entſchließung, die zu den obrigkeitlichen Akten kommt. Jeder Betheiligte kann Abſchrift davon verlangen. Die Berufung geht an die höhere Adminiſtrativſtelle. Die Vormundſchaftsbeſtellung geſchieht wie bei Minderjährigen.

23) Zu Satz 513 bis 515. Die Ortsvorſteher haben die beſondere Verpflichtung, bei Wahrnahme außerordentlicher Ver⸗ ſchwendung eines Untergebenen zeitige Anzeige bei der Obrigkeit zu machen, damit dieſe die nöthigen Correctionsmittel anwende. Die Mundtodtmachung geſchieht von den Kreisdirektorien im po⸗ lizeilichen Wege der Erörterung, von Amtswegen oder auf An⸗ ſuchen der Intereſſenten.

24) Der Zuſatz 1360 b. ceſſirt.

25) Zu Buch 3. Jeder, der ein liegendes Eigenthum aus irgend einem Rechtstitel erwirbt, iſt ſchuldig, ſeinen Erwerb in das Grundbuch eintragen zu laſſen. Ehe dieſes geſchehen iſt, kann er in Gerichten ſein Eigenthum nicht geltend machen, auch keine Pfandverſchreibung darauf geben, muß vielmehr alle darauf in der Zwiſchenzeit zwiſchen ſeiner Erwerbung und der Einſchreibung von dem vorigen Eigenthümer nachkommenden Pfandverſchreibun⸗ gen gegen ſich gelten laſſen.

Die Grundbücher werden rückſichtlich der markſäſſigen Güter von den Stadträthen und Dorfgerichten, rückſichtlich der zu keiner Ortsgemarkung gehörigen Güter aber von den Amtsreviſoraten gehalten. Die Einſchreibungen geſchehen durch Raths- oder Ge richtsſchreiber, Amtsreviſoren oder ihre Subalternen. Ueber die dieſen Büchern zu gebende Einrichtung wird demnächſt eine In⸗ ſtruktion nachfolgen.

25) Landesh. V. v. 13. Jan. 1831(R. B. Nr. 35) üb. Eintragung der (R. B. Nr. 2) üb. die Führung der Stammgüter in die Grundbücher. In⸗ Grund⸗ u. Unterpfandbücher für die zu ſtruktion f. die Einrichtung u. Führung keiner Ortsgemarkung gehörigen Liegen⸗ der gerichtlichen Gewähr-(Kauf- und ſchaften. Landesh. V. v. 10. Nov. 1842 Tauſch⸗) Bücher, v. 9. Jan. 1824.