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Landrecht für das Großherzogthum Baden : nebst Handelsgesetzen ; amtliche Ausgabe mit Verweisungen auf alle das Landrecht betreffenden Gesetze und Verordnungen, und mit einem vollständigen Abdruck der Gesetze, welche dasselbe ändern oder ergänzen
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20 II. Einführungs⸗Edikt.

26) Zu Buch 3. Tit. 18. Die Pfandbücher werden von den nämlichen Stellen wie die Grundbücher gehalten; die Pfandſchrei⸗ bereien ſind alſo, rückſichtlich markſäſſiger Liegenſchaften, die Stadt⸗ räthe und Dorfgerichte, rückſichtlich der zu keiner Ortsgemarkung gehörigen Liegenſchaften aber die Amtsreviſorate.

Ueber die den Pfandbüchern zu gebende Einrichtung wird dem⸗ nächſt eine Inſtruktion nachfolgen.

Richterliche Unterpfänder finden nach der beſtehenden, hiermit auf Unſere geſammte Großherzoglichen Lande ausgedehnt werden⸗ den Exekutionsordnung nicht Statt.

Kein Unterpfands- oder Vorzugsrecht an Immobilien gilt ohne die Einſchreibung in die Hypothekenbücher; iſt dieſe geſchehen, und bei bedungenen Unterpfändern noch dazu die Unterpfandsverſchrei⸗ bung förmlich ausgefertigt, ſo entſcheidet lediglich das Alter der Einſchreibung.

Geſetzliche Unterpfänder werden auf Verlangen der Betheiligten oder ihrer Vertreter nach geſchehener Beſcheinigung ihres Rechts⸗ titels in die Pfandbücher eingetragen.

Die Pfandſchreibereien ſind für die Eintragung nur dann ver⸗ antwortlich, wenn ſie auf geſetzliche Art unter Darlegung der nöthigen Beſcheinigungen verlangt worden iſt.

Soll ein bedungenes Unterpfand einer Liegenſchaft gegeben werden, ſo erſcheinen die Betheiligten oder ihre Gewalthaber mit den nöthigen Urkunden vor der Pfandſchreiberei. Dieſe unterſucht, ob das zu gebende Unterpfand des Schuldners Eigenthum, und ob es mit frühern eingeſchriebenen oder einzuſchreibenden Pfand⸗ rechten belaſtet ſey. Sie läßt es ordnungsmäßig ſchätzen und trägt ſodann, wenn keine Anſtände obwalten, ſämmtliche im Ar⸗ tikel 2148 von Nr. 15 erwähnte Verhältniſſe ins Pfandbuch

26) Inſtr. f. d. Pfandſchreibereien, R. Bel. v. 28. D. 611(R v. 27. Sept. 1822(angezeigt im R. Bl.ſ 1812 Nr. 2) üb. die Eintragung der Nr. 23). V. v. 13. Jan. 1831(R. B. Vorzugs⸗ u. Unterpfandsrechte. V. v. Nr. 2) über die zu keiner Ortsgemarkung 18. April 1826(R. B. Nr. 10) über gehörigen Liegenſchaften. Der Abſ. 3 Erneuerung der Unterpfandbücher; v. 2. über Nichtzulaſſung der richterlichen Un⸗ Febr. 1844(R. B. Nr. 4) über deren terpfänder iſt durch V. v. 8. Mai Berichtigung.

1811(R. B. Nr. 13) aufgehoben.