Druckschrift 
Landrecht für das Großherzogthum Baden : nebst Handelsgesetzen ; amtliche Ausgabe mit Verweisungen auf alle das Landrecht betreffenden Gesetze und Verordnungen, und mit einem vollständigen Abdruck der Gesetze, welche dasselbe ändern oder ergänzen
Entstehung
Seite
21
Einzelbild herunterladen

IMI. Einführungs⸗Edikt. 21

ein, wobei noch weiter der geſchätzte Werth des Unterpfandes und wie weit es mit eingeſchriebenen Pfandrechten bereits belaſtet ſey, zu bemerken iſt. Hierauf liefert die Pfandſchreiberei, wenn die Güter markſäſſig ſind, den Betheiligten einen Auszug aus dem Unterpfandsbuche aus, welcher in urkundlicher Abſchrift das Ein⸗ getragene enthält, und auf die Vorweiſung dieſes Auszuges fertigt das Amtsreviſorat nach zuvor eingezogener Erkundigung, ob es an den rechtlichen Erforderniſſen zur Unterpfandseinſetzung rück⸗ ſichtlich der Perſonen des Gläubigers und Schuldners und der zu verpfändenden Güter nicht mangle, die Unterpfandsverſchreibung in geſetzlicher Form aus. Die Einſchreibung in die Pfandbücher muß alſo immer der förmlichen Ausfertigung der Pfandurkunde vorangehen. Die im Art. 2127 angeordnete Zuziehung von zwei Staatsſchreibern oder einem Staatsſchreiber und zwei Zeugen unterbleibt.

Die Pfandſchreibereien haften für den Schaden in den Fällen des Art. 2197 und wenn die als Unterpfand verſchriebenen Güter nicht ordnungsmäßig geſchätzt worden ſind; die Amtsreviſorate aber haften für den Schaden, wenn ſie Unterpfandsverſchreibungen aus⸗ gefertigt haben, zu deren Gültigkeit die rechtlichen Erforderniſſe mangeln.

27) Zu Art. 2138. Die Aemter ſollen bei Ausfertigung der Trauſcheine und bei Beſtellung der Vormünder die Parteien auf⸗ fordern, ſich zu Einſchreibung der Pfandrechte zu melden, auch bei Vormundſchaften ſtatt des Gegenvormundes dieſe Einſchreibung förmlich verlangen.

28) Zu Art. 2143 2145. Auf das Geſuch eines Vor⸗ mundes, um Beſchränkung des Unterpfandsrechts ſeines Curanden, und auf Geſuch eines Ehemanns, um Beſchränkung des Unter⸗ pfandsrechts ſeiner Frau, beſchließt die ordentliche Obrigkeit im polizeilichen Wege. Sie haftet regreſſoriſch für den Schaden, der durch allzugroße Beſchränkung des Unterpfandsrechts den Betheilig⸗ ten erwächst, falls ſie gegen ihren und ihrer Vertreter Willen geſchieht.

29) Zu Satz 2148. Bei geſetzlichen Unterpfändern iſt die Ausfertigung einer Pfandurkunde unnöthig. Es bedarf alſo hier nur der Eintragung ins Hypothekenbuch.