22 II. Einführungs⸗Edikt.
30) 3u Satz 2194. Die hier bemerkte Verkündung muß rückſichtlich der veräußerten Güter des Ehemanns an die Frau
und ihren dazu zu beſtellenden Beiſtand, rückſichtlich der Güter„ des Vormunds aber, wenn die Curanden zu einer Gemeinde ge⸗
hören, an den Ortsvorſtand, und wenn ſie zu keiner Gemeinde gehören, an die unter Nr. 19. bemerkten Perſonen geſchehen. Hieran geſchieht Unſer Wille. Gegeben Karlsruhe, den 22. De⸗
zember 1809.
Carl Friedrich. Carl Erbgroßherzog.
vdt. Freiherr v. Reizenſtein.
Auf Seiner Königlichen Hoheit beſondern höchſten Befehl. Gerſtlacher.


