Einleitung.
Von der Verkündung, Wirkung und Anwendung der Geſetze.
Satz 1. Die Geſetze werden für den ganzen Umfang des Staatsgebiets durch die Verkündung des Staatsherrſchers wirk⸗ ſam.
Sie werden in jedem Theil deſſelben von dem Augenblick an verbindlich, da ihre Verkündung bekannt ſeyn kann.
Dieſe ſoll als bekannt angenommen werden:
in dem Untergerichtsbezirk, in welchem die Staatsregierung beſteht, einen Tag nach der Verkündung;
in einem jeden der übrigen Bezirke nach Verlauf jenes einen
Tags, und ſo vieler weiteren, als vielmal zehn Stunden der Hauptort des Bezirks von dem Ort entfernt iſt, von welchem die Verkündung ausgeht.
Zuſatz 1 a. Bei Verordnungen, deren Inhalt nicht ſchon als Vor⸗ ſchlag, mittelſt einer öffentlichen Verhandlung darüber, vor der Verkün⸗ dung allgemein hat bekannt ſeyn können, wird jene Friſt erſt von Ablauf des dreißigſten Tags nach Erſcheinung derſelben im Regierungsblatt ge⸗ zählt, wenn ſie nicht namentlich eine kürzere oder längere Friſt beſtimmen.
1 b. Für bekannt angenommene Geſetze ſoll Jedermann wiſſen; deren Nichtwiſſen oder Falſchwiſſen ſchadet ſowohl im Verluſt als im Gewinn.
2. Das Geſetz verfügt nur für die Zufunft; es hat keine rückwirkende Kraft.
2 a. Seine Verfügung hat ſtets die ſtillſchweigende Bedingung, daß der Wille des Geſetzgebers zur Zeit, wo die Anwendung in Frage kommt, noch unabgeändert beſtehe.
2b. Künftige Folgen einer vergangenen Begebenheit, wozu ein früheres Geſetz das Recht gegeben hatte, kann ein ſpäteres ändern, ohne
Zu Satz 2. 1. E. E. S§. IV. bis XVI.— R. Bel. v. 6. April 1811(R. B. Nr. 11).


