24 Verkündung, Wirkung, Anwendung der Geſetze.
rückwirkend zu ſeyn, ſo lang es nur noch zwiſchen eintritt, ehe der Fall entſteht, der die Folgen erzeugt.
2c. Auslegungen des Geſetzgebers haben nicht mehr Rückwirkung als Geſetze ſelbſt; ſie können aber da, wo einem Richter das ältere Geſetz dunkel oder zweideutig iſt, von ihm als Richtſchnur ſeiner Beſtimmung berückſichtiget werden, auch für Fälle, die vor der Verkündung der Aus⸗ legung ſich zutrugen.
3. Die Polizei- und Sicherheitsgeſetze verbinden Jeden, der auf dem Staatsgebiete ſich aufhält.
Die Liegenſchaften, auch jene nicht ausgenommen, welche Aus⸗ länder inne haben, werden in allen Fällen nach den inländiſchen Geſetzen gerichtet.
Die Geſetze, welche den Zuſtand und die Rechtsfähigkeit der Perſonen beſtimmen, erſtrecken ſich auf die Inländer ſelbſt als⸗ dann, wann ſie im Auslande ſich aufhalten.
3 a. Die Geſetze über das Gerichtsverfahren, und jene über Form und Gültigkeit der im Land verrichteten Rechtsgeſchäfte, ſind anwendbar auf den Inländer und Ausländer.
4. Ein Richter, der ſich weigert, einen Beſcheid zu geben, unter dem Vorwand, daß das Geſetz den Fall unberührt laſſe, daß es dunkel oder unzulänglich ſey, kann auf Juſtizverſagung belangt werden.
4 a. Der Richter, wo ihm ein beſtimmter Ausſpruch des Geſetzes mangelt, muß auf Grund und Zweck des Geſetzes, ſo weit ſie aus ihm ſelbſt erkennbar ſind; ſodann auf den Geiſt des Geſetzbuchs, wie er aus der Zuſammenſtimmung ſeiner einzelnen Verfügungen hervorgeht; nach⸗ mals auf die Rechtsähnlichkeit, die aus einzelnen Verfügungen über ver⸗ wandte Gegenſtände zu entnehmen iſt; letztlich auf die Angaben des natür⸗ lichen Rechts über einen ſolchen Fall, ſeine Entſcheidung gründen.
4 b. Der Richter darf das römiſche Recht in vergleichende Rückſicht nehmen, um für Fälle, wo es darauf ankommen kann, zu ermeſſen, was nach dem Beiſpiel anderer Geſetzgebungen für natürliche Rechtsfolge ge⸗ wiſſer Verhältniſſe angeſehen werde, aber nicht um geſetzliche Entſcheidungs⸗ gründe daraus zu ſchöpfen, oder Berufungen der Partheien auf ſolches zuzulaſſen.
5. Dem Richter iſt nicht erlaubt, in der Form allgemein wirkſamer Vorſchriften oder gemeiner Beſcheide die ihm vorkom⸗ menden Rechtsſtreitigkeiten zu entſcheiden.
Ab. E. E. LVI.— 1I. E. E. 5.


