Verkündung, Wirkung, Anwendung der Geſetze. 25
6. Von ſolchen Geſetzen, welche die Handhabung der öffent⸗ lichen Ordnung und der guten Sitten zum Zweck haben, können Verträge der Unterthanen keine Ausnahme begründen.
6 a. Jeder Satz dieſes Geſetzbuchs ſagt alles, was in Bezug auf bürgerliche Rechtsverhältniſſe in dem Umfang ſeiner Worte unmittel⸗ bar oder durch folgerichtige Ableitung gefunden werden kann, ſo weit nicht andre Sätze deſſelben im Wege ſtehen.
6 b. Was kein Satz dieſes Geſetzes geradezu oder folgeweiſe ſagt, iſt in Beziehung auf das bürgerliche Recht nicht Geſetz mehr, möge es nun vorhin aus gemeinen oder Landesgeſetzen, aus Gewohnheiten oder Rechtsmeinungen als geſetzlich gegolten haben.
6 c. Spätere allgemeine Geſetze heben jene nicht auf, die für einzelne Gattungen der Staatsangehörigen oder ihrer Handlungen früher von der nämlichen Staatsgewalt gegeben wurden, ſoweit nicht die Ab⸗ ſicht des Geſetzes, auch ſie aufzuheben, geradezu oder durch nothwendige Folge aus dem Verordneten darin ausgeſprochen iſt.
6 d. Das Herkommen kann niemals einen muthmaßlichen Willen des Geſetzgebers über Aufhebung der Freiheit der Handlungen, welche das geſchriebene Recht dem Staatsbürger läßt, oder über die Aufhebung der Wirkſamkeit der Geſetze ausdrücken, mithin weder Rechte ſchaffen, noch abſchaffen; es drückt aber für alle Fälle, wo die Art und Weiſe in dem umfang und Gebrauch eines Rechts in Frage ſteht, über welche Geſetze oder Verträge nicht Maß geben, den muthmaßlichen Willen des Ge⸗ ſetzgebers oder der Vertragsperſonen aus, wenn es gehörig vereigenſchaftet und bewieſen iſt.
6 e. Aeltere Provinz- und Ortsgeſetze, welche ihre geſetzliche Kraft durch dieſes Geſetzbuch verlieren, dienen als Urkunden des vorigen Her⸗ kommens da, wo es auf dieſes ankommen kann.
6 k. uebrigens gilt für Herkommen nur diejenige Handlungsweiſe, welche zu verſchiedenen Zeiten von verſchiedenen Perſonen, in Meinung Recht zu thun, offenkundig, gleichartig, und durch wenigſtens zehn Jahre ununterbrochen geübt ward.
6 g. Natürliche Verbindlichkeiten, welche nicht mittelbar oder un⸗ mittelbar in das bürgerliche Geſetz aufgenommen ſind, wirken zwar weder Anſprache noch Forderung an Andere; ſie wirken jedoch, daß derjenige, der ihnen gemäß etwas gethan oder gegeben hat, es nicht wieder anfechten oder zurückrufen könne, wenn nicht die Befugniß dazu für ſolchen Fall durch das bürgerliche Geſetz beſonders begründet iſt.
6 h. Wo das Geſetz ſagt, ein gewiſſer Vorgang ſolle dieſe und jene Veränderung im Rechtsverhältniß der Staatsbürger nach ſich ziehen, da entſcheidet es damit nur die Pflicht des Richters, auf dieſe Veränderung zu erkennen, wirkt jedoch noch keineswegs die Rechtsfolgen einer ſolchen Veränderung für ſich, und ehe das Erkenntniß des Richters geſucht und


