26 Verkündung, Wirkung, Anwendung der Geſetze.
ertheilt worden iſt, wenn nicht dazu geſetzt iſt, daß eine Anordnung kraft Geſetzes eintreten ſolle; dieſes hat allein zur Folge, daß zu ihrer durch⸗ gängigen Wirkſamkeit es nichts weiter bedürfe.
6 i. Aenderungen in den veranlaſſenden Umſtänden und Beweg⸗ gründen eines Geſetzes heben niemals deſſen Verbindlichkeit auf, ſo lange ein neues Geſetz dieſe Aufhebung nicht ausſpricht; wo es aber für einen einzelnen Fall zweifelhaft wird, ob er unter ein ſolches Geſetz gehörig ſey, da mögen ſie den Richter zur Nichtanwendung deſſelben beſtimmen.
6 k. Wird für gewiſſe Willenserklärungen, Verbindlichkeitsübernah⸗ men oder Beurkundungen ein beſtimmtes Verfahren von dem Geſetz vor⸗ geſchrieben, und es wird ſolches bei einem Rechtsgeſchäft mangelhaft be⸗ funden, ſo wird die Wirkſamkeit oder Unwirkſamkeit deſſelben im Ganzen und in einzelnen Theilen von dem Ermeſſen des Richters abhängig, das ſich darnach beſtimmt, ob und wie weit damit dennoch die Abſicht des Geſetzes erreichbar ſey; durchgehends nichtig iſt es nur alsdann, wann auf die Nichtbeobachtung ausdrücklich die Nichtigkeit geſetzt, oder das Verfahren für eine nothwendige Feierlichkeit oder Förmlichkeit erklärt iſt.
6 1. Verbietet das Geſetz gewiſſe Willenserklärungen oder Verbind⸗ lichkeitsübernahmen, es ſey nun durchaus oder unter Umſtänden, ſo iſt die dawider erfolgte Handlung nichtig, wenn ſie das Geſetz nicht für den⸗ noch beſtehend, oder für blos ſtrafbar erklärt.
6 m. Die Nichtigkeit aus der Uebertretung eines ſolchen Geſetzes, welches eine Verbindlichkeitsübernahme auf gewiſſe Summen beſchränkt, trifft nur das Ueberſchießende.
6 n. Die Nichtigkeit aus der Uebertretung eines Geſetzes, welche nur einen Theil eines vorliegenden Geſchäfts trifft, ſchadet den übrigen Theilen nichts, wenn das Geſchäft theilbar iſt, und theilweiſe beſtehen kann.
6 0. Nichtigkeiten, welche das Geſetz lediglich zum Vortheil einzelner Staatsbürger einführt, können nur allein von dieſen, auch von ihren Erben und Rechtsfolgern, ſofern ſolche nicht namentlich ausgeſchloſſen ſind, geltend gemacht werden, keineswegs von Gegenbetheiligten.


