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Landrecht für das Großherzogthum Baden : nebst Handelsgesetzen ; amtliche Ausgabe mit Verweisungen auf alle das Landrecht betreffenden Gesetze und Verordnungen, und mit einem vollständigen Abdruck der Gesetze, welche dasselbe ändern oder ergänzen
Entstehung
Seite
27
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Erſtes Buch.

Von den Perſonen.

Erſter Titel. Von dem Genuß und Verluſt der bürgerlichen Rechte.

Erſtes Kapitel. Von dem Genuß der bürgerlichen Rechte.

7. Die Ausübung der bürgerlichen Rechte iſt von der Eigen ſchaft eines Staatsbürgers unabhängig. Letztere erwirbt und be⸗ hält man nur nach den Vorſchriften der Staatsgrundgeſetze.

8. Jeder Inländer ſoll der bürgerlichen Rechte genießen.

9. Wer im Lande von einem Fremden geboren iſt, iſt berechtigt, innerhalb eines Jahrs nach ſeiner Volljährigkeit die rechtliche Eigen⸗ ſchaft eines Inländers in Anſpruch zu nehmen; nur muß er zu gleich, wenn er im Lande ſich aufhält, erklären, daß er darin ſeinen Wohnſitz aufzuſchlagen gedenke, und wenn er in einem fremden Lande ſich befindet, das Verſprechen von ſich geben, daß er ſeinen Wohnſitz im Lande aufſchlagen wolle, und in Jahresfriſt nach gethanem Verſprechen ſich wirklich dort niederlaſſen.

9 a. Dieſer Anſpruch unterliegt jedoch dem Ermeſſen der Staats⸗ regierung über deſſen Zulaſſung oder Verweigerung, ſo oft dieſer Fremde in einem andern Staate ein angebornes Staatsbürgerrecht oder ſichere Heimath hat.

10. Jedes Kind, das in einem fremden Lande von einem hieſigen Inländer geboren wird, iſt Inländer.

Hatte der Vater die rechtliche Eigenſchaft eines Inländers verloren, ſo kann das Kind allezeit durch Erfüllung der im Hten Satz vorgeſchriebenen Bedingungen dieſe Eigenſchaft wieder erlangen.

7. VI. Conſt. Ed.§. 69. 9 a. VI. Conſt. Ed.§. 2. s. Vl. Conſt. Ed.§. 1. u. 2.