28 1. B. I. T. Genuß und Verluſt der bürgerlichen Rechte.
11. Der Fremde genießt im Lande die gleichen bürgerlichen Rechte, welche das Ausland, zu welchem er gehört, dem hieſigen durch Verträge eingeräumt hat, oder einräumen wird.
12. Eine Fremde, die ſich mit einem Inländer verheirathet, folgt dem Zuſtand ihres Mannes.
13. Der Fremde, dem der Staatsherrſcher erlaubt, ſeinen Wohnſitz im Lande aufzuſchlagen, ſoll, ſo lange er daſelbſt wohnt, aller bürgerlichen Rechte genießen.
14. Der Fremde, auch wenn er auswärts ſich wieder aufhält, kann vor die inländiſchen Gerichte geladen werden, um Ver⸗ bindlichkeiten zu erfüllen, die er im Lande gegen einen Inländer übernommen hat. Er kann ebenfalls vor inländiſche Gerichte wegen ſolcher Verbindlichteiten gezogen werden, die er in einem fremden Lande gegen einen Inländer eingegangen hat.
15. Ein Inländer kann im Lande vor Gericht gezogen werden wegen Verbindlichkeiten, welche er in einem fremden Lande, ſelbſt mit einem Fremden, eingegangen hat.
16. Jeder fremde Kläger muß ohne Unterſchied der Gegen⸗ ſtände(nur Handlungsſachen ausgenommen) für den Erſatz der Prozeßkoſten, auch für etwaige Entſchädigung Sicherheit ſtellen, es ſey dann, daß er Liegenſchaften im Lande beſitze, deren Werth dieſe Zahlungen ſicher ſtellt.
Zweites Kapitel. Von dem Verluſt der bürgerlichen Rechte.
Erſter Abſchnitt. Von dem Verluſt der bürgerlichen Rechte, in ſo weit er aus dem Verluſt der rechtlichen Eigenſchaft eines Inländers entſteht. 17. Man hört auf, Inländer zu ſeyn: 1) durch das Staatsbürgerrecht, das man in einem fremden Lande erlangt; 11. vI. Conſt. Ed.§. 1.— Proc. O. Gerichtsſtand der Ausländer: Proc. O. §. 776. 85 41— 46 644. 13. VI. Conſt. Ed.§. 5. 16. Proc. O.§8. 176. 183.
14. Aufgehoben durch landesh. V. v. 17. VI. Conſt. Ed.§. 9.— Vhgl. S6. 67 10. Febr. 1815(R. B. Nr. 2).—— 69. 73. Ziff. 1 des Bürgerrechtgeſ.


