Teil eines Werkes 
Erster Band (1810)
Entstehung
Seite
398
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Erſtes Buch. Eilfter Titel.

Art. 493. laſſen. Hierauf wird ein Erkenntniß, nach nochmaliger Vernehmung, oder wenigſtens nach geſchebener Vorladung det Partheyen, in oͤfſentlicher

Art. 399. Andienz erlaſſen. Wird die Interdietion verworfen, zeigt aber der zu Inter⸗ dieirende eine große Dummheit, oder Unfaͤhigkeit, ſeine Güter zu verwalten, ſo kann ihm das Tribunal einen Beyſtand ernennen, ohne den er fuͤr die Zukunft nicht vor Gericht auftreten, keinen Vergleich ſchließen, kein An⸗ lehen aufnehmen, kein eingehendes Capital heben, noch daruͤber quit⸗ tiren, nichts veraͤußern, noch verhypotheciren darf.

§. 377.

3. Verfahren uͤber Rechtsmittel.

Art. 500. Gegen dieſes Erkenntniß kann die Appellation eingewandt werden, und zwar: I. Von dem zu Interdicirenden. Dieſer hat ſie ſodann gegen diejenigen zu richten, welche auf Interdietion gegen ihn antrugen. Das⸗ ſelbe iſt der Fall, wenn ihm nur ein Beyſtand angeordnet wurde. II. Von dem Nachſuchenden, oder uͤberhaupt jedem Mitgliede des Fami⸗ lienraths. Dann wird ſie gegen den zu Interdiecirenden gerichtet ¹). Der Appellationshof kann, wenn er es fuͤr noͤthig hält, den zu Inter⸗

dicirenden von neuem vernehmen, oder durch einen hiezu Beauftragten ²) vernehmen laſſen.

1) Code de procodure frangoit art. 894. HMeſtphalien art. 327.

2) Dieſer Auftrag kann gegeben werden: I. Einem Friedensrichter. Obſerva- tions de la cour de Liege. S 6. JI. Oder einem Tribunalrichter des Tri⸗ bunals erſter Inſtanz, der bey Abfaſſung der fententia a qua nicht zugegen war. Ohſer vations de la cour de Montpellier. S. 21. III. Oder einem Appella⸗ tionsrichter. Chſervaticn de la vour d'Orlsani. S. 20. 21. CRuSSaRB Analyſe des obſervations. S. 315 ff. Dieß war auch die Meynung des Staats⸗

* raths in der Discuſſion. LocRß Eſprit. T. VI. p. 467.

5. 378.

Wirkungen der Interdiction⸗

Art. ot. Jedes Urtheil erſter oder letzter Inſtanz, welches die Interdiction oder die Anordnung eines Beyſtandes beſtimmt, ſoll auf Betreiben des Nachſuchenden ausgelößt, dem Interdicirten inſinuirt, und binnen zehn Tagen in die, in dem Saale der oͤffentlichen Sitzung, und in den Bureaux der Notarien des Diſtricts*), anzuſchlagenden ²) Regiſter 3) eingetragen werden. Daſſelbe tritt in Hinſicht des Erkenntniſſes ein, was zu

nter⸗