Von d. Volljaͤhrigkeit u. dem gerichtlich beſtellten Vormunde. 397.
zu thun bat. Auf den Vortrag dieſes Richters, und nach Anhörung des kaiſerlichen Procurators, verfuͤgt ſodann das Tribunal, daß der auf die bekannte Art zuſammenberufene Familienrath uͤber den Zuſtand des zu Interdicirenden ſein Gutachten erſtatte. Diejenigen die auf Interdiction Art. a94. angetragen haben, koͤnnen nicht Mitglieder deſſelben ſeyn; doch duͤrfen die Art. 495. Ehegatten und die Kinder des zu Interdicirenden bey der Berathſchla⸗ gung des Familienraths zugelaſſen, und um ihre Meynung befragt werden, ohne daß jedoch ibre Stimme mitgezaͤhlt werden kann. Die Bittſchrift und das Gutachten des Familienraths werden ſodann gerichtsſeitig dem zu Interdicirenden inſinnirt*), und hierauf derſelbe vorgeladen, um in dem Berathſchlagungszimmer des Tribunals vernommen zu werden 3 Kann ſich derſelbe daſelbſt nicht perſoͤnlich einfinden, ſo ſoll die Verneh⸗Art. 496. mung durch einen hiezu beauftragten Richter mit Zuziehung des Greffiers in des zu Interdicirenden Wohnung geſcheben, und zwar muß ſie in beyden Fällen in Gegenwart des kaiſerlichen Procurators geſchehen.— Nach dieſer Vernehmung ernennt das Tribunal einen Verwalter, der Art. 497. fuͤr die Perſon und das Vermoͤgen des zu Interdicirenden proviſoriſch Sorge zu tragen hat*).
1) S. Code de procèd. frangois art. 891- 397. Iſiphalien art. 823 830.
2) Ausgenommen wenn das Gutachten gegen die Interdietion ausfällt, denn
dann muß das Interdictionsgeſuch gleich verworfen werden. DRLvINCouRT
Inſtitutes. T. I. p. 270.
3) DervINcouR Inſtitutes. T. I. p. 271. behauptet, daß dieſe Vernehmung mehreremale vorgenommen werden koͤnne, wenn das Tribungl es fuͤr nöthig hält. Die Vernehmung geſchieht vom ganzen Tribunale, nicht von einem com⸗
mittirten Mitgliede deſſelben. 4) Die Interdiction der Mitglieder der kaiſerlichen Familie wird durch den Fami⸗ lienrath ausgeſprochen, und dieſer Ausſpruch vom Kaiſer beſtaͤtigt. Statut
de famille art. 13. bey SAArpprD Recueil. T. I. p. 402.
S. 376. 2. Beweisverfahren.
Wenn dieſe Vernebmung und die beygebrachten Beweisſtuͤcke unzu⸗ reichend ſind, die Thatſachen aber durch Zeugen bewieſen werden können, ſo verfuͤgt das Tribunal das Verhoͤr dieſer Zeugen. Bey demſelben kann der zu Interdicirende zugegen ſeyn; haͤlt es jedoch das Tribunal nicht fuͤr gut, ſo kann es verfuͤgen, daß er nicht gegenwaͤrtig ſeyn duͤrfe; doch kann er ſich in dieſem Falle durch einen Beyſtand(conſeil) vertreten
Ddd 3 laſſen.


