Erſtes Buch. Eilfter Titel.
1) Wird gegen eine Ehe, die ein Wahnſinniger ſchließen will, Oppoſition ein⸗ gelegt, ſo muß nach Art. 175.(Fe 213.) auf Interdiction angetragen werden. Hierbey iſt zu bemerken: I. Wenn gegen die Ehe unter dem Vorwande des Bloͤdſinns Oppoſition eingelegt worden iſt, ſo muß, ehe die Interdietion vor⸗ genommen wird, ein Urtheil vorausgehen, wodurch der Opponent fuͤr fähig anerkannt wird, die Oppoſition einzulegen. Denn obgleich jeder Verwandte
nach Art. 490. berechtigt iſt, auf Interdiction anzutragen, ſo koͤnnen doch nur
die im Art. 174. genannten, aus dem Grunde Oppoſition gegen die Ehe einlegen.
Hat jemand, ohne qualificirt zu ſeyn, gegen die Ehe Oppoſition eingelegt, nachher
doch in der Appellationsinſtanz, welche Folge der Procedur war, mitgeladen, und ſolidariſch mit den uͤbrigen zur Schadloshaltung verurtheilt werden. Der Huiſſier, welcher die Oppoſition auf Begehren der nicht qualificirten Verwandten eeingelegt hat, wird ſuſpendirt. Appellhof zu Bruͤſſel in Laſſaulr Journal. I. 2. 137. II. Von dem Urtheile, das den proviſoriſchen Curator dem Inter⸗ dicirten ernennt, kann appellirt werden. In dieſem Falle kann der Appellrichter auch uͤber die Guͤltigkeit der Oppoſition in die Ehe ſprechen, welche ſich aufs Interdictionsgeſuch ſtuͤtzt, ob connexitatem cauſſae, weil dieſe Gelegenheit zum Interdictionsverfahren gab. Der Curator kann aber nicht durch perſoͤnlichen Zwang(contrainte de corps) zur Ruͤckerſtattung der ihm vielleicht anvertrauten
Weigern ſich die Verwandten, um Interdiction nachſuchen, ſo behaupten die Pandeot es frangaiſes, daß ſie als nicht vorhanden betrachtet werden muͤßten, und der kaiſerliche Procurator dieſes Geſuch vorzubringen habe. Anderer Mey⸗ nung iſt jedoch Laſſaulx Geſetzgeb. Nap. Th. II. S. 379. Der Vormund kann als folcher, die Interdiction eines Verwandten ſeines Puplllen nachſuchen. Appell⸗
hof zu Bruͤſſel in Journal de harreau. 1809. P. II. p. 192.
. 2) Ob auch der zu Interdicirende ſelbſt um Interdiction nachſuchen koͤnne, fragt JouannAu et So1oN Discuſßons. T. I. p. 552. nöt. I. Dieſes bejaht PrRIPPER Napoleons Geſetabuch. Th. 1. S. 233. Not.*).
5. 375. . Verfahren. 1. Erſtes Verfahren.
Art. 392. Jedes Geſuch um Interdiction ¹) muß bey dem Praͤſidenten des Tribunals erſter Inſtanz des Wohnorts des zu Interdicirenden angebracht
Art. 493. werden, und zwar mittelſt einer Schrift, in welcher die Thatſachen, aus denen man auf Bloͤdſinn, Wahnſinn oder Raſerey ſchließt, punctweiſe aufgezeichnet, auch die zum Beweiſe dienenden Urkunden beygelegt, und die etwa uͤber dieſe Thatſachen abzuhörenden Zeugen benannt ſind. Der Praͤſident des Tribunals verfuͤgt hierauf die Mittheilung dieſes Geſuchs an den kaiſerlichen Procurator, und ernennt in derſelben Verfuͤgung einen Richter, derſ an einem beſtimmten Tage einen Vortrag uͤber die Sache zu
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aber an der Procedur uͤber die Interdiction keinen Theil genommen, ſo kann er
Paptere gezwungen werden. Appellhof zu Bruͤſſel in Laſſaulx I. 2. 138.


