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Von d. Volhjaͤhrigkeit u. dem gerichtlich beſtellten Vormunde. 396
wenn dieſelben ſich in dem Zuſtande befinden: I. Des Bloͤdſinns Art. 429. (lnbecilité) Bloͤdſinn iſt der Zuſtand eines Volljaͤhrigen, wenn ſich
ſeine Geiſteskraͤfte entweder gar nicht entwickelt, oder zwar entwickelt,
nachher aber ſo abgenommen haben, daß derſelbe ſein Vermoͤgen zu ver⸗
walten nicht faͤhig iſt. Il. Des Wahnſinns. Wahnſinn iſt der Zuſtand, wenn ſich zwar die Geiſteskraͤfte entwickelt, aber eine falſche Richtung genommen haben. Dieſer kann doppelt ſeyn: 1) ſtiller Wahnſinn(Pemence); 2) Raſerey(Fureur) 2). Allen den Per⸗
ſonen, die ſich in einem dieſer Zuſtaͤnde fortwaͤhrend ⁴) befinden, ſoll die
eigene Verwaltung ihres Vermoͤgens genommen werden, und zwar ohne
ſ Ruͤckſicht darauf, ob ſie lichte Zwiſchenraͤume haben oder nicht). Es
wird ihnen vielmehr ein Vormund ernannt, der an ihrer Statt handelt.
1) Vergl. VERMErT und LEBRuN im§. 318. not. 1.— Ueber die Curatel über Taubſtumme und beſtaͤndig Kranke(qui morbo fontico laboraut) iſt im Code nichts geſagt. Laſſaulr Geſetzgeb. Nap Th. II. S. 279. behauptet jedoch, daß bey ihnen die Interdiction ebenfalls eintrete.
2) Doch iſt der Artikel auch auf Minderjahrige auszudehnen, welchen nach been⸗ digter Vormundſchaft ein Curator geſetzt wird. LockE Eſprit T. VI p. 435
3) S. Hoffbauer die Pſychologie in ihren Hauptanwendungen auf die Rechts⸗ pflege Halle. 1809 8.— in welchem Werke auch auf die Dispoſitionen des Code Ruͤckſicht genommen iſt..*
4) Denn auch in Krankheiten, Schwaugerſchaften u. ſ. w. tritt oft ein voruͤber⸗ gehender Wahnſinn eln, der aber nicht fortwährend iſt, ſondern nach ge⸗ hobener Krankheit, erfolzter Entbindung u. ſ. w. von ſelbſt aufhoͤrt.
5) Mithin kann der Wahnſinnige auch nicht in ſeinen lichten Zwiſchenräumen teſtiren u. ſ. w. MalEviILI.B Analyſe ad h. art⸗
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. Erforderniſſe, um auf dieſelbe antragen zu koͤnnen.
Interdietion antragen, kann: I. Jeder Verwandte ¹). II. Der Art. 490. Ehegatte. III. Der kaiſerliche Procurator ²), jedoch nur unter folgenden Art. 491. Beſtimmungen: 1) Im Falle der Raſerey, wenn der Raſende zwar Ver⸗
wandte oder einen Gatten hat, kann er es thun, und zwar wenn dieſe
nicht auf Interdietion deſſelben antragen. 2) Im Falle des Blödſinns
oder Wahnſinns, nur wenn gar kein Ehegatte oder bekannter Babbe⸗ vorbanden iſt; und dann muß er es ſogar thun.
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