Teil eines Werkes 
Erster Band (1810)
Entstehung
Seite
385
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Von d. Minderjäͤhrigkeit, Vormundſchaft n. Emancipation. 385

3) Vertheidigt ſich der Vormund ſchlecht, ſo kann er nur dann verurtheilt werden,

die Koſten aus ſeinem eigenen Vermoͤgen zu erſtatten, wenn er es doloſe that.

BocREx. a. a O.

4) v. Almendingen S. 281. Laſſaulr Geſetzgeb. Rap. Th. II. S. 440. Das

Gegenthell behauptet Mat.RvIILLE Analyſe ad h. art. aber gegen den Buch⸗

ſtaben des Geſetzes.

5) Unbegreiflich iſt es, wie die Pandectes Fraugaiſer das Gegentheil aus dem

weithergehohlten Grunde behaupten koͤunen, weil jede Verurtheilung des Pu⸗ pillen eine Hypothek auf ſeine Grundſtüͤcke nach ſich ziehe.

6) Deſterley und mein Commentar über die Proceßerdnung. Th. I. S. 63⸗

7) Zu bemerken iſt: I. Der Vormund kann in einem Concursproceſſe gegen den Hypothecarſchuldner des Puptllen ohne Autoriſation auftreten, weil dieſer Proceß nur die Eintreibung einer perſönlichen Forderung zum Gegenſtande hat. Appell⸗ hof zu Bruͤſſel in Jurisprudence. T. II. p. 485. HI. Der Vormund, der in einer einfachen unbeweglichen Sache, wo er als Beklagter aufttat, Appellation einwandte, kann von derſelben ohne Autoriſation nicht aktreten, weil die Ver⸗ zichtleiſtung auf die Appellation die Anerkennung der Klage nach ſich ziehe.

5. 360. Fortſetzung.

vI. Eben dieſer Genehmigung bedarf der Vormund, um auf eine Art. 46s. Theilung anzutragen, betreffe dieſelbe uͤbrigens bewegliche oder unbeweg⸗ liche Sachen ¹); ob er gleich ebenfalls in dieſem Falle als Beklagter, ohne eine ſolche Genehmigung, auftreten kann. Die Theilung geſchieht entweder gerichtlich oder außergerichtlich. Soll eine Theilung in Art. 466. Ruͤckſicht des Minderjährigen ²) alle die Wirkungen haben, die ſie unter Volljährigen hervorbringt, ſo muß ſie gerichtlich geſchehen. Der Vor⸗

mund muß ſich deshalb an das Tribunal erſter Inſtanz, worin dieſelbe eroffnet iſt 3), mittelſt eines Geſuchs wenden. Dieſes hat ſodann Sach⸗ verſtaͤndige zu ernennen, welche von dem Präſidenten des Tribunals, oder einem andern von ihm beauftragten Richter zur redlichen und treuen

Erfullung ihres Auftrags beeidigt werden, und ſodann zur Abſchätzung der zu theilenden Sachen, zur Theilung derſelben, und zur Beſtimmung

der Antheile eines jeden ſchreiten. Dieſe Antheile werden ſodann in Ge⸗ genwart eines Mitglieds des Gerichts, oder eines von demſelben ernann⸗

ten Rotars veranlaßt, und von dieſen Beamten ausgeliefert 4). Die außergerichtliche Theilung iſt hingegen nur als proviſoriſch zu betrachten, ſo daß der Vormund ſelbſt, oder der volljaͤhrig gewordene Pupill eine 3 Rectification derſelben oder eine neue Theilung verlangen kann*).

Spangenberg's Commentar Bd.. Cer 1) Dens