384 Erſtes Buch. Zehnter Titel.
Die auf geſetzliche Art angenommene Schenkung hat dann in Hinſicht des Minderjaͤhrigen eben die Wirkungen, die ſie bey einem Volährigen baben wuͤrde, ſo daß der Beſchenkte alle damit verknuͤpften Bedingungen erfuͤllen muß, und keine Wiedereinſetung in den vorigen Stand hat.
1) Macht der Vater oder Vormund ſelbſt dem Pupillen eine Schenkung, ſo muß dieſelbe, da niemand Schenkgeber und Schenknehmer zugleich ſeyn kann, durch den Gegenvormund angenommen werden; auch koͤnnte in Ermangelung deſſen der Famllienrath einen Curator ad hoe ernennen. Laſſaulx Geſetzgeb. Nap⸗ Th. II. S. 439.
2) Art. 935. §. 359. Fortſetzung.
Art. 464. V. Da der Vormund das unbewegliche Vermoͤgen des Pupillen ohne Einwilligung des Familienraths nicht veraͤußern kann, ſo kann er auch nicht ſolche Klagen ohne dieſelbe anſtellen), welche dieſes Vermoͤgen betreffen, da ihm hierdurch die Macht einer ſolche Veraͤußerung indireet gegeben wuͤrde, indem er durch eine ſchlechte Fuͤhrung der Klage ihren Gegenſtand verlieren koͤnnte. Roch weniger kann er eine gegen den Pu⸗
pillen erhobene Immobilienforderung, mag ſie gerichtlich eingefuͤhrt ſeyn oder nicht— eigenmaͤchtig nachgeben ²). Zu bemerken iſt: 1) Als Be⸗ klagter bedarf er der Genehmigung zur Fuͤhrung des Proceſſes nicht ²); eben ſo wenig, wenn er eine ſchon fruͤher erbobene Immobiliarklage fort⸗ ſetzt, weil das Geſetz die Fortſetzung eines Rechtsſtreits als einel abge⸗ drungene Vertheidigung betrachtet 4). 2) Ebenfalls nicht*), wenn die
Klage beweglich iſt, obgleich es in dieſem Fall oft rathſam ſeyn
kann ⁵), entweder wenn die Klage Schwierigkeiten darbietet, um ſich
gehoͤrig inſtruiren zu laſſen, oder wenn der Ausgang des Proceſſes zwei⸗
felhaft ſeyn koͤnnte, und der Vormund zu viel zu wagen glaubt, wenn er ſeiner eigenen Ueberzeugung folgen wuͤrde*).
1) Iſt der Vormund, z. B. der Vater, noch minderjaͤhrig, ſo bedarf er außerdem eines eigenen Curators zur Anſtellung der Klagen ſeines Sohnes. Arg. art. 2208. E S. Oeſterley und mein Commentar uͤber die Proceßordnung. Th. 1.
2) Findet er jedoch, daß der Anſpruch gegruͤndet iſt, ſo kann er die Sache dem Familienrathe vorlegen, um zur Anerkennung der Forderung, oder zur Ab⸗ ſchließung eines Vergleichs autoriſirt zu werden, und dem Pupillen die Proceß⸗ koſten zu erſparen. Laſſaulx Geſetzgeb. Nap. Th. II. S. 441. 2
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