Teil eines Werkes 
Erster Band (1810)
Entstehung
Seite
383
Einzelbild herunterladen

Von d. Minderjahrigkeit, Vormundſchaft u. Emancipation. 383

oder ausſchlagen. Nur muß dieſes geſcheben: 1) mit vorhergehender Genehmigung des Familienraths ¹); 2) die Annahme insbeſondere nur

unter der Rechtswoblthat des Inventars*). Iſt die im Namen des Min⸗ Art. 462.

derjaͤhrigen ausgeſchlagene Erbſchaft nicht von einem andern, z. B. den tiefern Verwandten oder Glaͤubigern des Erblaſſers 3) angenommen

worden, ſo kann ſie ſowohl von dem durch einen neuen Familienrathſchluß

autoriſirten Vormunde, als von dem Minderjaͤhrigen ſelbſt, nach er⸗ langter Bolljaͤhrigkeit angetreten werden). In beyden Faͤllen wird jedoch die Erbſchaft in dem Zuſtande angenommen, in welchem ſie ſich befindet, und koͤnnen die in der Zwiſchenzeit von dem Adminiſtrator der Erbſchaft etwa vorgenommenen Verkaͤufe, und ſonſtigen geſetzlich geſchehe⸗ nen Handlungen nicht angefochten werden. Sollte dieß nicht mehr moglich ſeyn, ſo ſind der Vormund und die Mitglieder des Familienraths den Pupillen zu entſchaͤdigen ſchuldig; jedoch nur in dem Falle, wenn ſie erweislich betrieglich gehandelt haben; denn wegen ihrer in gutem Glau⸗ ben geaͤußerten Meynung ſind ſie nicht verantwortlich. Das Inventar kann er jedoch fruͤh machen laſſen, und ohne Genehmigung des Familien⸗ raths, denn erſt nach Einſicht deſſelben kann der Familienrath nur die Genehmigung geben. 2) Finden ſi unter den Mitgliedern deſſelben Leute, welche bey der Annahme oder Ausſchlagung der Erbſchaft intereſſirt ſind, z. B. Legatare, Inteſtaterben des Pupillen, ſo muͤſſen ſie vom Famillenrathe ausgeſchloſſen werden. Arg.

art. 442. LocRß Bſprit. T. VI. p. 303. Andrer Meynung iſt jedoch Laſſaulx Geſetzgeb. Nap. Th. 1i. S. 436. und v. Almendingen S. 280.

2) Nimmt der Vormund die Erbſchaft unbedingt an, ſo hat der Pupille dennoch das beneficium inventarii. BroßcRRI. a. a. O. Nimmt er ſie ſogar ohne Genehmigung des Familienraths an, ſo ſind alle Handlungen, die er als Erbe vornimmt, nichtig. Laſſaulx a. a. O. S. 437.

3) Art. 790. 4) Dieſes Recht iſt uͤberhaupt dem ausſchlagenden Erben zuſtaͤndig. Art. 798.

§. 358. 5o rtſetzung.

W. In Hinſicht der fuͤr den Minderjaͤhrigen(denn dieſer kann es Art. 63. nicht) zu thuenden Annahme einer Schenkung, muß der Vormund ¹)

ebenfalls hierzu die Genehmigung des Familienraths erwirken, ausgenom⸗

men wenn er natuͤrlicher Vormund oder Aſcendent des Pupillen iſt 3