Druckschrift 
Das badische Landrecht in seiner jetzigen Geltung annotirt nach Reichs- und Landesgesetzen, Verordnungen und Parallelstellen / von K. Kah, Großh. Bad. Oberamtsrichter in Heidelberg
Entstehung
Seite
553
Einzelbild herunterladen

553

Ausſtellung von Schuldverſchreibungen auf den Inhaber.

§ 18. Sowohl den Dienſtherrn als den Dienſt tboten bleibt in den Fällen der vorhergehenden Paragraphen vorbehalten, einen höhern Schaden gerichtlich geltend zu machen.

§ 19. Wer einen Dienſtboten, der unbefugter Weiſe den Dienſt nicht angetreten hat oder unbefugter Weiſe aus dem Dienſte ausgetreten iſt, wi ſſentlich vor Bereinigung ſeiner früher eingegangenen Verbindlich— keiten in ein neues Dienſtverhältniß aufnimmt, kann von dem beſchädigten Dienſtherrn gerichtlich zum des durch den Vertragsbruch entſtan— denen Schadens, ſoweit ſolcher nachgewieſen wird, b werden.

§ 20. In Streitigkeiten zwiſchen Dienſtboten und Dienſtherrſchaften iſt die Tagfahrt zur Verhandlung über die Klage mit thunlichſter Be⸗ ſchleunigung abzuhalten.

Die Tagfahrt darf nur einmal und unter der Vorausſetzung, daß ein unabwendbares Hinderniß angeführt und beſcheinigt ſei, verlegt werden.

Die Vollſtreckung des Urtheils wird, ungeachtet eingelegter Rechts⸗ mittel, bei Sicherheitsleiſtung ohne Aufſchub vollzogen.

20.

Ausſtellung von Schuldverſchreibungen auf den Inhaber. (Geſ. v. 5. Juni 1860, R. B. Nr. 30.)

§ 1. Schuldverſchreibungen, wodurch ſich der Ausſteller zu einer Geldzahlung an jeden Inhaber verpflichtet, dürfen nur mit Staatsgeneh⸗ migung ausgeſtellt und in Umlauf geſetzt werden. Handelszettel auf In⸗ haber(Satz 191 bis 193 des Handelsrechts) dürfen nicht mehr aus⸗ gegeben werden.

§ 2. Die Staatsgenehmigung wird, ſofern ſie nicht durch ein be⸗

ſonderes Geſetz gegeben iſt, durch das Miniſterium des Innern ertheilt.

Das Miniſterium des Innern wird ſich zuvor mit den Miniſterien

er Juſtiz und der Finanzen ins Einvernehmen ſetzen.

§ 3. Die Genehmigung der Staatsregierung wird unter Bei⸗

fügung der ſämmtlichen nähern Beſtimmungen, unter welchen die Aus⸗ gabe von Schuldverſchreibungen geſtattet wird, durch das Regierungsblatt veröffentlicht.

Dieſe Veröffentlichung ſoll insbeſondere enthalten:

1) den Geſammtbetrag der auszugebenden Papiere, die Größe der Antheile, in welche derſelbe zerlegt werden ſoll, den Zinsfuß, die Formulare ſämmtlicher ezufertig 8 Urkunden(Obli— gationen, Zinsſcheine, Talons, Looſe u. dgl.), die für die Schuld⸗ verſchreibungen zugeſagten Sicherheiten;

2) den gewählten Wohnſitz des Ausſtellers

3) die Beſtimmungen über die Lilgungsweſ⸗ der Schuld und über das dem einen oder andern Theil etwa eingeräumte Kündigungs⸗ recht;

4) die Bezeichnung derjenigen Staatsbehörden oder Perſonen, bei welchen die auf das Schuldverhältniß und deſſen Sicherheit ſich

beziehenden Beweisurkunden hinterlegt ſind;