552 Rechtsverhältniſſe der Dienſtboten.
ihn vor ſolchen Zumuthungen Anderer, die zur Familie gehören oder im Hauſe regelmäßigen Zutritt haben, nicht ſchützen konnte oder wollte;
wenn ſie dem Dienſtboten den Lohn über die Verfallzeit vorenthält oder ihm den nöthigen Unterhalt verweigert, ſowie überhaupt wegen ſolcher Handlungen der Dienſtherrſchaft, welche, wie die angeführten, mit den dem Geſinde gegenüber der Herrſchaft nach dem Dienſtbotenverhältniſſe zuſtehenden Anforderungen unvereinbarlich ſind.
§ 12. Der auf länger als ein Vierteljahr abgeſchloſſene Vertrag kann vor Ablauf der Dienſtzeit mit Friſt von ſechs Wochen aufgekündigt werden, wenn das Haupt der Familie oder das Mitglied derſelben ſtirbt, für deſſen beſondere Bedienung das Geſinde gemiethet worden iſt.
§ 13. Wenn der Dienſtbote während der Dienſtzeit gemäß§ 10 entlaſſen wird oder austritt, ſo kann er nur nach Maaßgabe der Dauer des Vertragsverhältniſſes Anſpruch' auf die Gegenleiſtungen des Dienſt⸗ herrn erheben.
Das Gleiche gilt in den Fällen des§ 12.
§ 14. Wenn ein Dienſtbote vertragswidrig den Dienſt nicht antritt, unbefugt austritt oder gemäß§ 10, und zwar in Folge eigenen Verſchul⸗ dens, entlaſſen wird, ſo kann der Dienſtherr, ohne daß eine gerichtliche Auflöſung des Vertrags, eine Verzugſetzung oder der Beweis des Ein⸗ tritts und Betrags des Schadens nöthig fällt, ſtatt der Erfüllung des Vertrags eine Entſchädigung verlangen oder in Aufrechnung bringen, welche ſich auf die Hälfte des Vierteljahrlohnes beläuft. Wenn Dienſt⸗ boten für landwirthſchaftliche Geſchäfte in der Zeit vom Juni bis ein⸗ ſchließlich Oktober vertragsbrüchig oder entlaſſen werden, ſo erhöht ſich die Entſchädigung auf den vierten Theil des Jahreslohns.
§ 15. Dem Dienſtherrn ſteht zur Sicherung ſeiner Entſchädigungs⸗ forderung gegen den Dienſtboten an der in ſeiner Wohnung eingebrachten Habe desſelben, mit Ausnahme der zum täglichen Gebrauch unentbehr⸗ lichen Kleidungsſtücke, ein Rückbehaltungsrecht zu.
Wenn der Dienſtherr nicht innerhalb ſechs Tagen ſeine Entſchädigungs⸗ klage gegen den Dienſtboten bei dem zuſtändigen Richter anhängig macht, oder nicht innerhalb acht Tagen nach Erwirkung eines rechtskräftigen obſiegenden Urtheils den Zugriff auf die zurückbehaltene Habe beantragt, ſo erliſcht das Rückbehaltungsrecht.
§ 16. Wird ein Dienſtbote von der vertragſchließenden Herrſchaft unbefugter Weiſe nicht angenommen oder vertragswidrig entlaſſen, oder nimmt er aus Verſchulden des Dienſtherrn nach§ 11 ſeinen Austritt, ſo kann er, außer dem Lohne für die abverdiente Zeit, ohne daß eine
gerichtliche Auflöſung des Vertrages, eine Verzugſetzung oder der Beweis des Eintritts und Betrags des Schadens nöthig füllt, ſtatt der Vertrags⸗ erfüllung eine Entſchädigung verlangen, welche die Hälfte des Viertel⸗ jahrslohnes beträgt. Wenn Dienſtboten für landwirthſchaftliche Geſchäfte in der Zeit vom Oktober bis einſchließlich Februar nicht angenommen, entlaſſen werden oder austreten, ſo erhöht ſich die Entſchädigung auf den vierten Theil des Jahreslohnes.
§ 17. Bei monatweiſe vermiethetem Geſinde beläuft ſich die Ent⸗ ſchädigung auf den Betrag des Lohnes für einen halben Monat.


