Rechtsverhältniſſe der Dienſtboten. 5
§ 6. Die Dienſtboten haben ſich allen ihren Kräften und dem In— halte des Dienſtvertrags entſprechenden Verrichtungen nach Anordnung der Dienſtherrſchaft zu unterziehen und ſich der Ordnung des Hauſes zu unterwerfen.
Die Dienſtboten ſind nicht berechtigt, ſich in den ihnen aufgetragenen Verrichtungen vertreten zu laſſen.
Sie müſſen, ſelbſt wenn ſie nur zu gewiſſen Dienſten angenommen ſind, nöthigenfalls und vorübergehend auch anderweite ihren Verhältniſſen nicht unangemeſſene Verrichtungen nach Anordnungen der Dienſtherrſchaft übernehmen.
Für Schaden, welchen der Dienſtbote der Herrſchaft zugefügt, hat er nach Maaßgabe der allgemeinen landrechtlichen Beſtimmungen über Schadenserſatzpflicht Erſatz zu leiſten.
S 7. Die Dienſtherrſchaft iſt verpflichtet zur Leiſtung des Lohnes und Unterhalts des Dienſtboten in Koſt und Wohnung, wie ſolche für Dienſtboten der gleichen Art üblich ſind.
Die Ausbezahlung des Lohnes erfolgt am Ende der Dienſtzeit.
Wird nach Ablauf der Dienſtzeit der Vertrag fortgeſetzt, ſo darf die Zahlung der Hälfte des verfallenen Lohnes um vier Wochen ver— ſchoben werden.
Das auf die Dauer eines Jahres gemiethete Geſinde kann verlangen, daß ihm nach vier Monaten der Dienſtzeit ein Viertel, nach acht Mo⸗ naten ein weiteres Viertel des Jahreslohnes ausbezahlt werde.
F§ 8. Wird ein Dienſtbote ohne eigenes grobes Verſchulden krank, ſo hat die Dienſtherrſchaft ihn acht Tage lang zu verpflegen und die Koſten für den Arzt und die Arzneien zu übernehmen.
Sie iſt indeſſen berechtigt, den Kranken in öffentlichen Kranken— anſtalten unterzubringen.
S 9. Stirbt ein Dienſtbote, ſo können ſeine Erben den Lohn nur für die Zeit bis zum Eintritt der Erkrankung fordern.
Die Begräbnißkoſten fallen dem Dienſtherrn nicht zur Laſt.
§ 10. Die Dienſtherrſchaft iſt berechtigt, das Geſinde ohne Auf⸗ kündigung ſofort zu entlaſſen:
wegen völliger Unfähigkeit zu den übernommenen Dienſtleiſtungen, ſowie wegen Verhinderung an deren Beſorgung, inſoferne ſolches durch eigenes Verſchulden des Dienſtboten veranlaßt wurde oder bei zufälliger Entſtehung über vierzehn Tage andauerte, wegen Untreue, hartnäckigen Ungehorſams, wegen Unſittlichkeit, überhaupt wegen ſolcher Handlungen, welche nach ihrem Weſen mit dem für das Dienſtbotenverhältniß erforder— lichen Vertrauen, oder mit der häuslichen Ordnung unvereinbarlich ſind.
§ 11. Das Geſinde iſt befugt, den Dienſt ohne Aufkündigung ſofort zu verlaſſen:
wenn der Dienſtbote durch ſchwere Erkrankung zur Fortſetzung des Dienſtes unvermögend iſt, wenn die Dienſtherrſchaft in Gant geräth, wenn ſie den Wohnort bleibend verändert oder den Dienſtboten nöthigen will, längere Reiſen in entfernte Gegenden mitzumachen; wenn ſie den Dienſtboten mißhandelt, ihm Unſittliches anſinnt oder


