Rechtsverhältniſſe der Dienſtboten.
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Rechtsverhältniſſe der Dienſtboten. Geſ. v. 3. Febr. 1868, R. B. Nr. 7.)
§ 1. Der Vertrag zwiſchen dem Dienſtboten und der Dienſtherrſchaft, wodurch der eine Theil zur Leiſtung häuslicher oder landwirthſchaftlicher Dienſte während eines längeren Zeitraums, der andere Theil zur Zahlung eines beſtimmten Lohnes, ſowie zur Leiſtung eines angemeſſenen Unterhalts ſich verpflichtet, iſt verbindlich abgeſchloſſen, ſobald über die Art der zu übernehmenden Dienſte im Allgemeinen und über den Betrag des Dienſt⸗ lohns Einigung erfolgt iſt.
Inſoferne der Inhalt des abgeſchloſſenen Vertrages nicht abweichende Beſtimmungen feſtſetzt, richten ſich die Rechte und Verbindlichkeiten der Vertragsperſonen nach den folgenden Vorſchriften.
F 2. Die Einhändigung und Annahme eines Haftgeldes gilt als ein Beweis des abgeſchloſſenen Vertrages.
Einſeitige Zurückgabe oder Ueberlaſſung des Haftgeldes löst den Vertrag nicht auf.
Das den Dienſtboten etwa gegebene Haftgeld wird auf den Lohn abgerechnet.
§ 3. Für die zu häuslichen Dienſten gemietheten Dienſtboten beginnt die Dienſtzeit am
zweiten Weihnachtstag, zweiten Oſtertag, Johannestag, Michaelistag, und dauert bis zu dem jeweils nächſtfolgenden Tage.
Bei der Miethe zu Dienſtleiſtungen in der Landwirthſchaft gilt der Vertrag für ein Jahr abgeſchloſſen und beginnt am zweiten Weihnachts⸗ tag. Dasſelbe gilt bei den Dienſtboten, welche ſowohl zu landwirth⸗ ſchaftlichen als zu häuslichen Dienſten gemiethet werden.
Bei dem Gedinge monatlicher Zahlung gilt der Vertrag auf die Dauer eines Monats geſchloſſen.
§ 4. Der Vertrag, welcher bei den auf ein Jahr gemietheten Dienſtboten nicht ſechs Wochen, bei den auf ein Vierteljahr gemietheten nicht vier Wochen oder bei monatsweiſe gemietheten Dienſtboten nicht vierzehn Tage vor Ablauf der Dienſtzeit gekündigt wird, iſt als für die geſetzlich unterſtellte Dauer der Dienſtzeit ſtillſchweigend erneuert anzuſehen.
S 5. Die Vorſchriften der S§ 3 und 4 finden keine Anwendung, wenn abweichende Beſtimmungen durch Ortsgebrauch“ hervorgebracht ſind und deſſen Beſtehen durch einen Beſchluß des Gemeinderaths feſtgeſtellt und öffentlich bekannt gemacht wurde.
„Ortsgebrauch“— V. O. d. zur Einſicht mitzutheilen. Sie erfolgt Miniſt. d. Juſtiz u. d. Innern v. 14. ſodann in gleicher Weiſe, wie die Ver⸗ März 1868(Centr. V. Bl. Nr. 4)— kündung ortspolizeilicher Vorſchriften(G 1 dieſelbe beſtimmt: d. V. O. d. Miniſt. d. Innern v. 15. Sept.
Beſchlüſſe des Gemeindesraths, durch 1864, R. Bl. Nr. 47). Endlich iſt der welche ein von den Beſtimmungen d. 88 Beſchluß des Gemeinderaths mit dem 3 u. 4 d. Geſ. abweichender Ortsgebrauch Nachweiſe der geſchehenen Bekanntmachg. feſtgeſtellt werden ſoll, ſind vor der öffent- in beglaubiger Fertigung d. Amtsgerichte lichen Bekanntmachung dem Bezirksamte mitzutheilen.


