Druckschrift 
Das badische Landrecht in seiner jetzigen Geltung annotirt nach Reichs- und Landesgesetzen, Verordnungen und Parallelstellen / von K. Kah, Großh. Bad. Oberamtsrichter in Heidelberg
Entstehung
Seite
549
Einzelbild herunterladen

Gewährleiſtung bei einigen Arten von Hausthieren.

C. bei Schafen. Mit vierzehntägiger Gewährzeit.

1. die Milbenräude. Ein langwieriger Hautausſchlag, der ſich von andern ähnlichen Ausſchlägen durch das Vorhandenſein der(Kräz⸗) Milben, wodurch auch das Uebel andern Schafen mitgetheilt wird, unterſcheidet.

Das räudenverdächtige Schaf macht ſich als ſolches zunächſt durch Unruhe und Reiben an feſten Gegenſtänden kenntlich; an einzelnen Stellen erſcheint die Wolle hervorſtehend, verwirrt und die Haut näſſend, miß⸗ farbig und borkig. Bei der ausgebildeten Räude findet man an den betreffenden kranken Hautſtellen die Milben, durch deren Vorhandenſein allein auch die Räude unzweifelhaft erwieſen wird.

In zweifelhaften Fällen ſind daher die der Räude verdächtigen Schafe ohne Anwendung von äußern Heilmitteln in einen abgeſonderten Stall einzuſperren, wo ſich, wenn das Uebel die Räude iſt, längſtens in 8 bis 10 Tagen Milben auffinden laſſen müſſen.

2. die Fäule(Anbruch). Dieſes Uebel, welches auch Bleichſucht genannt wird, entwickelt ſich bei Schafen, beſonders wenn ſich auf feuchten, ſumpfigen Waiden gehütet werden, allmälig und endigt mit Abzehrung und Waſſerſucht. Die davon befallenen Thiere gehen matt und kraftlos hinter der Heerde; die Haut, die Augenwinkel, das Zahnfleiſch verlieren ihre lebhafte Röthe, werden blaß; die Wolle erſcheint glanzlos und geht leicht aus. Es bilden ſich wäſſerige Geſchwülſte an verſchiedenen Stellen des Körpers und die Thiere gehen an völliger Erſchöpfung zu Grunde.

Beim Oeffnen der Thiere findet ſich ein allgemein waſſerſüchtiger Zuſtand, das Blut blaß und wäſſerig, die Leber mürbe und knotig ent⸗ artet und die Gallengänge ſtrotzend mit Egelwürmern angefüllt, die auch in der mit wäſſeriger Galle angefüllten Gallenblaſe nicht fehlen.

In zweifelhaften Fällen entſcheidet der Erfund der Section des zu dieſem Behufe geſchlachteten Thieres.

D. bei Schweinen. Mit achtundzwanzigtägiger Gewährzeit.,

Die Finnen. Man bezeichnet damit eine bei dem Schweine vor— kommende Wurnkrankheit, beſtehend in einem Blaſenwurm, dem Zell⸗ gewebshülſenwurm. Beim lebenden Thier läßt ſich das Vorhandenſein dieſes Wurms nicht mit Sicherheit erkennen, da ein heiſeres, dumpfes Grunzen, kleine, dem Hirſenkorn ähnliche Knötchen unter und neben der Zunge u. dergl. nur die Vermuthung der Krankheit begründen können.

Beim Schlachten finniger Schweine zeigen ſich die Blaſenwürmer als kleine rundliche Körper von der Größe eines Hirſekorns bis zu der⸗ jenigen einer Erbſe allgemein im Körper verbreitet und beſonders in den Muskeln(Fleiſch) zerſtreut, am häufigſten in der Rückengegend, Schultern, Schenkeln, aber auch am Herzen vorkommend. Im friſchen Fleiſch ſehen ſie gelblichweiß aus, bewegen ſich noch einige Zeit nach dem Schlachten, knirſchen im gekochten Fleiſch unter dem Meſſer und den Zähnen und ſind ſelbſt im geräucherten Fleiſch noch zu erkennen.