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Das badische Landrecht in seiner jetzigen Geltung annotirt nach Reichs- und Landesgesetzen, Verordnungen und Parallelstellen / von K. Kah, Großh. Bad. Oberamtsrichter in Heidelberg
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Einführungs-Ediktr.

Erſtes Einführungs⸗Edikt.

Wir Carl Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen ꝛ0.,

haben durch Unſer Edikt vom 5. Juli des vorigen Jahres die Annahme des Code Napoleon als bürgerliches Geſetzbuch oder Landrecht Unſeres Großherzogthums beſchloſſen und verkündet, in der Weiſe jedoch, daß in Zuſätzen dasjenige näher beſtimmt werde, was nöthig iſt, um eine ſichere dem Geiſte dieſes Geſetzes ſtets gemäße und zugleich der hierländiſchen Landesart und Sitte nicht nachtheilige Anwendung zu begründen.

Wir hätten dabei gewünſcht, daß mit dem Anfang dieſes Jahres die allgemeine Einführung möglich werde; dieſes hat jedoch die, obwohl mit allem Eifer betriebene, Zubereitung der Ueberſetzung und ihrer Zuſätze nicht geſtattet. Jetzt erſt iſt uns ſolche vollendet vorgelegt worden, und noch mehrere Wochen ſind nöthig, bis ſie auch gänzlich die Preſſe ver⸗ laſſen kann, durch welches öffentliche Erſcheinen nachmals erſt Unſere Diener und Unterthanen in den Stand kommen, ſich mit dieſer neuen Regel ihres Verfahrens bekannt zu machen. Mehreres davon erfordert zugleich noch die vorderſamſte Herſtellung gewiſſer Staatseinrichtungen, die bis jetzt noch nicht vorhanden, und doch zum Vollzug der Verfügungen des Code Napoleon nöthig ſind; über Anderes muß Belehrung der Be amten und hinzutretende Erfahrung der Unterthanen die Aufſchlüſſe geben, ehe eine allgemeine Befolgung ohne ihren Schaden möglich iſt. In dieſen Hinſichten ordnen und verfügen Wir, wie folgt:

I. Die mit dieſem erſcheinenden doppelten Ausgaben des Code Napoleon mit Zuſätzen, als Landrecht des Großherzogthums Baden, ſind

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