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554 Ausſtellung von Schuldverſchreibungen auf Inhaber.
5) die Bezeichnung derjenigen Staatsbehörde, welche mit der öffent⸗ lichen Beurkundung der einzelnen Schuldverſchreibungen beauf⸗ tragt iſt.
§ 4. Jede Schuldverſchreibung wird die in§ 3 bezeichneten An⸗ gaben enthaltem
Ihr wird die Beglaubigung derjenigen Staatsbehörde beigefügt, welche von dem Miniſterium des Innern dazu beauftragt iſt.
Neben der Beglaubigung ſoll ausdrücklich bemerkt werden, daß der Staat durch die ertheilte Genehmigung keine Gewährleiſtung des Schuld⸗ verhältniſſes übernimmt.
Durch die Beglaubigung erhält jede Schuldverſchreibung die Eigen⸗ ſchaft einer öffentlichen Urkunde.
F 5. Wer künftig Schuldverſchreibungen auf Inhaber ohne Staats⸗ genehmigung ausſtellt und in Umlauf bringt, wer die Vorſchrift des§ 4 oder die der Staatsgenehmigung beigefügten Beſtimmungen verletzt, ver⸗ fällt in eine Geldſtrafe, welche mindeſtens 50 Gulden beträgt, und bis zum fünften Theile des Betrags der umlaufenden Papiere anſteigen kann.
Das Straferkenntniß ſteht in erſter Inſtanz der Kreisregierung zu.
Dieſelbe hat zugleich von Amtswegen den Ausſteller zur Einlöſung und Vernichtung der unrechtmäßig umlaufenden Papiere anzuhalten oder die ſonſtigen Anordnungen zum Vollzuge der vorgeſchriebenen Beſtim⸗ mungen zu treffen.
F 6. Das Miniſterium des Innern iſt jederzeit berechtigt, Anord⸗ nungen zu treffen, um ſich von der Erfüllung der Verbindlichkeiten des Ausſtellers Ueberzeugung zu verſchaffen.
§ 7. Das Geſetz vom 14. Mai 1828 über die Verjährung und das Verfahren beim Verluſt der von der Amortiſationskaſſe auf Inhaber geſtellten Staatspapiere(Reg.⸗Blatt von 1828 Nr. VII., Ziffer KXII., S. 85) finden auch auf Inhaberpapiere, welche von Privaten ausgegeben werden, Anwendung.
Kürzere Friſten können nicht geſetzt werden.
§ 8. Auf den Inhaber lautenden S chuldverſchreibungen, welche vor Verkündigung dieſes Geſetzes ausgeſtellt ſind, wird die fehlende Staats⸗ genehmigung nachgeſehen.
Durch Regierungsvexordnung können Maßregeln beſtimmt werden, um den dermaligen Beſtand dieſer Schuldverſchreibungen und die in§ 3 bezeichneten Verhältniſſe zu erheben.
5.
Abſ. 1. Die Strafbeſtimmung dieſes§ bleibt ungeändert beſtehen, begründet aber nunmehr ein Vergehen(1, Abſ. 2 d. Reichsſtraf⸗G.⸗B) mit Kompetenz des Kreisgerichts: Motive d. Reggsentw. 3. d. Geſ. über den Vollz. d. Einfg⸗ d. Reichsſtr⸗G.⸗B. S. 28, 52 vergl. mit der Beil. hiezu A, Tabelle 2, I, 4a.
Abſ. 2. Aufgehoben— als eine jetzt nicht mehr anwendbare Kompetenz⸗ beſtimmung— Art. 2 IIIa. d. Einf⸗Geſ. z. Str. G. B. v. 23. Dec. 1871(Geſ. u. V. O. B. Nr. 51) zum Reichsſtr.⸗G-B.
Abſ. 3 Die hier verordneten Maßregeln bleiben den Verwaltungsbe⸗ hörden überlaſſen, da dieſe Verordnung nicht als Theil der Strafe zu betrachten iſt: Art. 2, IIIa d. Geſ. v 23. Dec. 1871(Geſ. u. V. O⸗ B. Nr. 51) d. Vollz. d. Einf.
ſſ⸗Ber. d. II. Kammer z. jenem Art.
d. Reichsſtr.⸗G.⸗B. betr. vergl. mit dem Kommiſſ § 7. Vergl. d. Note zu L. R. S. 2277.
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