Gewährleiſtung bei einigen Arten von Hausthieren. 547
Die Sectionen gewähren ſelten Aufklärung und die zuweilen. vor⸗ handenen organiſchen Veränderungen im Gehirn u. ſ. w. können für ſich allein über das Vorhandenſein des Uebels nicht entſcheiden.
e. mit vierzigtägiger Gewährzeit.
8. Mondblindheit(periodiſche Augenentzündung). Ein beim Pferd periodiſch, zu unbeſtimmten Zeiten wiederkehrende Augententzündung, wobei oft nur ein Auge, zuweilen auch ein Auge nach dem andern ergriffen wird, und welche zuletzt mit völliger Erblindung endigt. Der Eintritt eines Anfalls, der bald mehr, bald weniger heftig iſt, und einige Tage bis 2 oder 3 Wochen dauern kann, geſchieht in der Regel plötzlich, gewöhnlich bei Nacht, ohne äußere Veranlaſſung.
Die Entzündung erſtreckt ſich auf alle Theile des Auges, vorzugs⸗ weiſe iſt aber die Regenbogen- und Gefäßhaut der Sitz derſelben. Das kranke Auge zeigt eine erhöhte Empfindlichkeit gegen das Licht(Lichtſcheuch, womit eine reichliche Thränenabſonderung verbunden iſt; beim Oeffenen der geſchloſſenen, geſchwollenen Augenlider findet man die Bindehaut geröthet, die Hornhaut und wäſſerige Feuchtigkeit getrübt und das Seh⸗ loch(Pupille) verengert.
Nach mehreren ſtattgehabten Anfällen erſcheint das kranke Auge auch in den Zwiſchenzeiten verändert, die Augenlider ſind faltig, das obere iſt eckig hinaufgezogen, die Hornhaut trübe, die Pupille verengert, die Regenbogenhaut von ſchmutzig gelber Farbe und nicht ſelten das ganze Auge in ſeinem Umfange verkleinert.
Bei Beurtheilung eines der Mondblindheit verdächtigen Pferdes iſt das Augenmerk vorzugsweiſe auf die Periodicität, als das dieſem Augen⸗ übel weſentliche Merkmal zu richten, und daher in der Regel die Beobach⸗ tung mindeſtens zweier Anfälle erforderlich. Hat aber das daran leidende Auge ſchon mehrere Anfälle erlitten, ſo läßt ſich aus den zurückgebliebenen Veränderungen mit hinreichender Gewißheit auf das Vorhandenſein der Mondblindheit ſchließen, ſo daß dann die genaue Beobachtung eines einzigen Anfalles als zu richtiger Beurtheilung genügend erſcheint.
B. bei Rindvieh. a. mit achttägiger Gewährzeit.
1. Dragſack- und Scheidevorfall. Dieſes Uebel entſteht gewöhnlich bei den Kühen nach ſchwerem Kalben und der hierbei ſtatt⸗ findenden ungeſchickten Hülfeleiſtung. Die Mutterſcheide zeigt ſich hierbei außerhalb des Wurfs in Form einer Blaſe, und je nach Umſtänden drängt ſich ſelbſt der Tragſack hervor. Werden die nach einer ſchweren Geburt hervorgetretenen Theile alsbald in ihre vormalige Lage kunſt⸗ gerecht gebracht, ſo kann dadurch einem wiederholten Hervortreten vor⸗ gebeugt werden. Im entgegengeſetzten Fall wiederholt ſich der Vorfall und wird bleibend, d. h. die Scheide oder der Tragſack iſt entweder be— ſtändig vorgefallen, oder tritt zeitweiſe, insbeſondere nach dem Freſſen, beim Liegen u. ſ. w. hervor. Vorzüglich beobachtet man den Vorfall während und beſonders gegen das Ende der Trächtigkeit, und er wird dann nicht ſelten Veranlaſſung zum Verkalben.


