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Das badische Landrecht in seiner jetzigen Geltung annotirt nach Reichs- und Landesgesetzen, Verordnungen und Parallelstellen / von K. Kah, Großh. Bad. Oberamtsrichter in Heidelberg
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546 Gewährleiſtung bei einigen Arten von Hausthieren.

Die Sectionen bei dämpfigen Pferden liefern keine beſtändigen krank⸗ haften Veränderungen, aus welchen die Krankheit mit Beſtimmtheit nach⸗ gewieſen werden könnte.

c. mit einundzwanzigtägiger Gewährzeit.

6. Koller, ſowohl der ſtille(Dumm-) Koller, als der raſende (periodiſche) Koller. Unter Koller begreift man überhaupt eine Störung der Verrichtungen des Gehirns, die ſich durch manchfache regelwidrige Aeußerungen des Pferdes, ſowohl im Stand der Ruhe, als während der Bewegung zu erkennen gibt. Der ſtille Koller äußert ſich bei dem davon befallenen Pferd im Allgemeinen durch ein träges, ſchwerfälliges, mehr oder weniger verkehrtes Benehmen, verbunden mit einem ſtieren (dummen) Blick, Unaufmerkſamkeit, Unempfindlichkeit, regelwidriger Haltung, Stellung und Bewegung des Körpers, ſowohl im Stall als außer dem⸗ ſelben. Der Blutumlauf iſt verlangſamt, die Freßluſt gewöhnlich nicht geſtört, obwohl ſolche Pferde ihr Futter langſam und ungeſchickt verzehren, und das Heu ſtatt von der Raufe lieber vom Boden aufnehmen.

Pferde, die mit dem raſenden Koller befallen ſind, welcher mehr in periodiſchen Anfällen ſich äußert, zeigen gewöhnlich eine große Reiz⸗ barkeit und ertragen keinen Widerſtand. Durch irgend eine unbedeutende Veranlaſſung erfolgt der Ausbruch des Anfalls, der ſich durch einen wilden feurigen Blick, verſtärktes Athmen mit Schnauben und aufge⸗ ſperrten Naſenlöchern ankündigt und in Toben und Raſen übergeht. Der Anfall, der bald kürzer, bald länger dauert, und zu unbeſtimmten Zeiten wiederkehrt, endigt gewöhnlich mit allgemeinem Schweiß und völliger Ermattung. Das weſentliche Merkmal, wodurch ſich der Koller von andern Gehirnkrankheiten unterſcheidet, beruht auf dem chroniſchen, von keinem Fieber begleiteten Verlauf deſſelben. Die Sectionen kollerkranker Pferde liefern kein ausſchließlich dem Koller eigenthümliches Merkmal.

d. mit achtundzwanzigtägiger Gewährzeit.

7. Fallende Sucht. Ein Nervenleiden, das ſich durch periodiſche, in unbeſtimmten Zwiſchenräumen wiederkehrende Anfälle äußert, in welchen Zuckungen, verbunden mit Bewußtloſigkeit und Unempfindlichkeit des Thieres, die weſentlichſten Erſcheinungen ſind. Die Anfälle ſtellen ſich in der Regel plötzlich ohne alle Vorboten ein; das Thier beginnt zu ſchwanken, fällt beſinnungslos zu Boden, verdreht die Augen, knirſcht mit den Zähnen, ſchlägt mit den Füßen heftig um ſich und dergleichen. In ſeltenen Fällen ſtürzt das Thier nicht zu Boden, es ſtützt ſich dann oder lehnt ſich an einen feſten Gegenſtand, ſchwankt hin und her, während es ſich im Uebrigen ſteif und unbeweglich zeigt. Wenn gleich hiebei die Zuckungen nicht zum völligen Ausbruch kommen, ſo iſt doch ein krampfhafter Juſtand der Kopf⸗ und Halsmuskeln nicht zu mißkennen, wodurch ſich die fallende Sucht von dem einfachen Schwindel weſentlich unterſcheidet. In den ruhigen Zwiſchenzeiten läßt ſich an dem daran leidenden Pferd nichts weſentlich Krankhaftes wahrnehmen, woraus auf das Vorhanden⸗ ſein dieſer Krankheit geſchloſſen werden könnte. Pferde, die längere Zeit davon befallen ſind, verlieren übrigens die Lebhaftigkeit und magern ab.