Gewährleiſtung bei einigen Arten von Hausthieren.
Die weitere Verhandlung geſchieht in abgekürztem Verfahren.
Art. 9. Die Unterſuchung des Thieres geſchieht durch den im Ge⸗ richtsbezirk angeſtellten oder nach Ermeſſen des Gerichts durch einen in der Nachbarſchaft angeſtellten geprüften Thierarzt.
Dem Gerichte iſt überlaſſen, je nach Wichtigkeit oder Schwierigkeit des Falles noch einen oder zwei Sachverſtändige beizuziehen.
Die Parteien können durch Uebereinkommen andere Sachverſtändige ernennen.
Art. 10. Die Oeffnung und Zerlegung eines todten Thieres geſchieht auf Verlangen einer Partei oder der Sachverſtändigen.
Geht das Gutachten der Sachverſtändigen bei einem lebendigen Thiere dahin, daß der fragliche Mangel zwar wahrſcheinlich beſtehe, aber nur durch Oeffnung ſicher zu ermitteln ſei, ſo hat Derjenige, welcher Gewähr⸗ leiſtung fordert, das Recht, den Aufſchub der weitern Verhandlung und nochmalige Unterſuchung auf eine von den Sachverſtändigen zu begut⸗ achtende Zeit zu verlangen.
Art. 11. Zur Unterſuchung und zur Zerlegung des Thieres müſſen beide Theile rechtzeitig geladen werden.
Wenn Gefahr auf dem Verzuge ruht, und der einen Partei die Ladung nicht zeitig genug eröffnet werden kann, ſo hat das Gericht einen Vertreter für ſie zu beſtellen.
Art. 12. Kann der zur Klage Berechtigte irgend wahrſcheinlich machen, daß jeder Verzug ſein Klagrecht gefährde, ſo iſt er befugt, auch ſchon vor Erhebung der Klage bei dem Gerichte, in deſſen Bezirk das erkrankte Thier ſich befindet, auf deſſen alsbaldige Beſichtigung, geeigneten Falles Oeffnung und Zerlegung anzutragen. Es tritt ſodann das in den Ar⸗ tikeln 9 bis 11 vorgeſchriebene Verfahren ein.
Art. 13. Wenn über eine Gewährleiſtung ein Rechtsſtreit entſteht, ſo iſt jede Partei berechtigt, die Verſteigerung des Thieres und Hinter— legung des Erlöſes zu fordern, ſofern die Beſichtigung deſſelben nicht weiter nothwendig iſt.
Art. 14. Der verurtheilte Verkäufer kann, auch ohne vorgängige Streitverkündigung, ſeinen Vormann auf Gewährleiſtung belangen, ſofern die Krankheit in der dieſen bindenden Friſt ſich gezeigt hat.
Die Klage muß jedoch innerhalb 14 Tagen nach eingetretener Rechts⸗ kraft des Urtheils erhoben werden.
Art. 15. Was in dieſem Geſetze vom Verkaufe geſagt iſt, gilt von jeder Art belaſteter Eigenthumsübertragung.
Art. 16. Das Geſetz vom 20. Juni 1806, Regierungsblatt Nr. XVII. und die Verordnung vom 25. Auguſt 1810, Regierungsblatt Nr. XXXVI. ſind aufgehoben.
Beilage. Beſchreibung der Mängel, welche zur Gewährleiſtung verpflichten. A. bei Pferden. a. mit achttägiger Gewährzeit. 1. Schwarzer Staar. Wenn durch Lähmung des Sehnervs oder


