542 Gewährleiſtung bei einigen Arten von Hausthieren.
D. bei Schweinen:
für die Finnen, acht und zwanzig Tage lang.
Ein allgemeines Verſprechen, wegen aller Fehler zu haften, wird auf die hier aufgezählten beſchränkt.
Art. 2. Der Verkäufer ſteht dafür ein, daß das verkaufte Thier von den im Art. 1 bezeichneten Mängeln am Tage der Uebergabe frei ſei. Wenn ſolche innerhalb der, in demſelben Artikel feſtgeſetzten und vom Tage nach der Uebergabe zu rechnenden Friſten ſich offenbaren, ſo wird bis zum Beweiſe des Gegentheils angenommen, daß das Thier ſchon am Tage der erfolgten Uebergabe mit denſelben behaftet geweſen.
Die Abkürzung, ſowie die Verlängerung der geſetzlichen Friſten kann nur urkundlich verabredet werden. Bedungene Friſten werden in derſelben Weiſe berechnet wie die geſetzlichen.
Art. 3. Die Gewährleiſtung fällt weg:
1) bei öffentlichen obrigkeitlich angeordneten Verkäufen;
2) wenn der Verkäufer ſich Gewährfreiheit urkundlich bedungen hat;
3) wenn er beweist, daß dem Käufer der Mangel des Thiers bekannt
geweſen iſt.
Art. 4. Wenn der Fall der Gewährleiſtung eintritt, ſo kann nur die Aufhebung des Verkaufs, nicht die Minderung des Kaufpreiſes ver⸗ langt werden.
Eine Ausnahme tritt ein, wenn ſich der Fehler an dem geſchlach⸗ teten Stück findet. Hier kann der Käufer den Verkäufer nur auf den Erſatz desjenigen Schadens belangen, der ihm wegen der durch den Fehler herbeigeführten Unverkäuflichkeit des Fleiſches zugeht.
Art. 5. Die Aufhebung des Vertkags verpflichtet den Verkäufer zur Erſtattung des Kaufpreiſes, ſowie der Koſten des Kaufes und der gerichtlichen Beſichtigung und der von dem Verzuge in der Zurücknahme des Thieres an erwachſenen Koſten der Fütterung und Pflege. An dieſen letztgenannten Koſten iſt jedoch der von dem Käufer aus dem Thiere von jenem Zeitpunkte an gezogene Nutzen in Abzug zu bringen.
Der Verkäufer hat nebſtdem Entſchädigung zu leiſten, wenn er das Daſein des Mangels gekannt hat.
Art. 6. Ein Anſpruch auf Gewährleiſtung iſt nur zuläſſig, wenn der Berechtigte innerhalb der geſetzlichen oder verabredeten Friſten der Art. 1 und 2 Klage erhebt oder in dringenden Fällen(Art. 12) wenigſtens den Mangel des Thieres bei Gericht anzeigt, deſſen Beſichtigung bean⸗ tragt und in dieſem Fall innerhalb weiterer vierzehn Tage Klage erhebt.
Art. 7. Die Klage auf Gewährleiſtung kann ſowohl vor dem Gerichte, bei welchem der Beklagte ſeinen ordentlichen Gerichtsſtand hat, als auch vor demjenigen, in deſſen Bezirk der Vertrag geſchloſſen worden, erhoben werden.
Dieſer letztere Gerichtsſtand gilt, vorbehaltlich der durch Staats⸗ verträge feſtgeſetzten anderweitigen Beſtimmungen, insbeſondere auch für Ausländer, auch wenn der Beklagte zur Zeit der Ladung nicht im Gerichts⸗ bezirke anweſend iſt, und keine Vermögensſtücke daſelbſt beſitzt.
Art. 8. Mit der Ladung auf die Klage iſt zugleich und mit mög⸗ lichſter Beſchleunigung Tagfahrt zur Unterſuchung des Thieres anzuordnen.


