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Das badische Landrecht in seiner jetzigen Geltung annotirt nach Reichs- und Landesgesetzen, Verordnungen und Parallelstellen / von K. Kah, Großh. Bad. Oberamtsrichter in Heidelberg
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Entſchädigungspflicht d. Gemeinden wegen der ꝛc. verübten Verbrechen 539

was er bei Eingehung der Ehe oder während derſelben(L. R. S. 1401 Nr. 1) mehr in die Gemeinſchaft einbrachte, als der andere Theil.

§ 21. Die L. R. S. 22— 33 und überhaupt alle auf den bürger⸗ lichen Tod ſich beziehenden geſetzlichen Beſtimmungen ſind aufgehoben.

17.

Entſchädigungspflicht der Gemeinden wegen der bei Zuſammenrottungen verübten Verbrechen. (Geſ. v. 13 Febr. 1851 R B. Nr 14.)

§ 1. Die Geſammtheit der Bewohner einer Gemeinde(§ 2 der Gemeindeordnung), in deren Bezirk von einer größeren zuſammengerotteten Menge, oder von einer bewaffneten oder unbewaffneten Vereinigung Mehrerer mit offener Gewalt Verbrechen gegen Perſonen oder das Eigen— thum verübt werden, iſt verbunden, den dadurch verurſachten Schaden zu erſetzen.

Für jenen Betrag des Schadens, welcher den Beſchädigten aus Ver— ſicherungsanſtalten erſetzt wird, haftet die Geſammtheit der Bewohner einer Gemeinde weder den Beſchädigten, noch der betreffenden Anſtalt.

§ 2. Haben die Bewohner mehrerer Gemeinden zur Verübung ſolcher Verbrechen ſich zuſammengerottet, ſo ſind die ſämmtlichen Bewohner aller dieſer Gemeinden zum Schadenerſatze verpflichtet. Jedoch wird bei der Vertheilung des Schadens unter die einzelnen Gemeinden auf das Maaß der Betheiligung ihrer Angehörigen Rückſicht genommen.

§ 3. Waren die Thäter, welche die Verbrechen verübten, nicht Be—

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wohner der Gemeinde, in deren Bezirk dieſelben begangen wurden, ſondern kamen ſie aus andern Gemeinden, und waren die Bewohner der Gemeinde, in deren Bezirk das Verbrechen verübt war, außer Stande, die Verbrecher zu hindern, ſo trifft ſie keine Verpflichtung zum Schadenerſatze.

Hätte die Verübung des Verbrechens verhindert werden können, ſo haften die Bewohner der Gemeinde, in deren Bezirk das Verbrechen ver⸗ übt wurde, mit jenen der andern Gemeinden, welche nach F§F 2 und 4 verantwortlich ſind, gemeinſchaftlich.

§ 4. Die Bewohner derjenigen Gemeinde, aus deren Mitte Die⸗ jenigen kamen, welche die Verbrechen in einer andern Gemeinde verübten, ſind zum Schadenerſatze nur dann verpflichtet, wenn Diejenigen, welche die Verbrechen verübten, in einer ſo großen Zahl und auf eine ſolche Weiſe ſich aus der Gemeinde entfernten, daß die Bewohner der Gemeinde bei gehöriger Aufmerkſamkeit(Landrechtſatz 1150 a. bis c.) vorherſehen konnten, daß die Entfernung in verbrecheriſcher Abſicht geſchehe.

S 5. Wenn die zuſammengerottete Menge, welche die Beſchädigung verübte, überwiegend aus nicht beurlaubten Soldaten beſtand, ſo geht die Verpflichtung zum Schadenerſatze auf den Staat über.

S 6. Diejenigen, welche durch Verbrechen der im§ 1 bezeichneten

Art Schaden gelitten haben, ſind berechtigt, nach Maaßgabe der F§ 1 bis 5 die Vergütung deſſelben von der Geſammtheit der Bewohner einer Gemeinde, beziehungsweiſe vom Staate zu fordern. Das Klagrecht er⸗

löſcht mit Ablauf eines Jahres.