540 Gewährleiſtung bei einigen Arten von Hausthieren.
In Bezug auf die Begründung der Entſchädigungspflicht und die Rückſichten, nach welchen der Schadenerſatz zu beurtheilen iſt, entſcheiden die Vorſchriften des Geſetzes vom 6. März 1845 über die privatrecht⸗ lichen Folgen von Verbrechen.
§ 7. Die Unterſuchungsgerichte ſind vevpflichtet, ſobald ſie von einer in ihrem Bezirke vorgefallenen Beſchädigung der in F§ 1 bis 5 genannten Art Kenntniß erhalten, ſich unverzüglich an Ort und Stelle zu begeben und unter Beiziehung der Betheiligten und Sachverſtändigen die Größe des Schadens und die Umſtände, unter welchen die Beſchädigung ſtatt fand, zu ermitteln.
F 8. Ueber die Verbindlichkeit zur Entſchädigung und die Größe derſelben, ſo wie über die Vertheilung unter die einzelnen Gemeinden (S 2), entſcheiden die Gerichte.
§ 9. Der einer Gemeinde zugewieſene Schadenerſatz wird aus der Gemeindekaſſe bezahlt und von dieſer zum Theil nach Köpfen, zum Theil nach dem Steuerkapitale umgelegt.
Wie viel auf die eine oder andere Art aufgebracht werden, und wie die Vertheilung der Umlagen geſchehen ſoll, wird nach der Anhörung des Gemeinderaths, Bürgerausſchuſſes und eines von den nicht gemeinde⸗ bürgerlichen Bewohnern des Orts zu wählenden Ausſchuſſes von den Verwaltungsbehörden entſchieden.
§ 10. In dem nach§§ 7 und 8 eintretenden Verfahren vertritt der betreffende Gemeinderath die in Anſpruch genommene Geſammtheit der Bewohner der Gemeinde.
§ 11. Diejenigen Bürger und Bewohner einer Gemeinde, welche Entſchädigung bezahlten, und keinen Antheil an dem verübten Verbrechen als Thäter, Anſtifter oder Gehilfen nahmen, und, im Falle des§ 5, die Staatskaſſe haben ihren Rückgriff gegen die Urheber, Anſtifter und Theii⸗ nehmer an den verübten Verbrechen und gegen Diejenigen, welche mit Verletzung ihrer Amtspflicht durch grobe Fahrläſſigkeit die Maaßregeln unterließen, welche dem Ausbruche der Verbrechen zuvor kommen oder den eingetretenen Erfolg hindern konnten. Sie können im Rechtsſtreite vom Gemeinderathe auf Koſten der Gemeindekaſſe vertreten werden. Lehnt der Gemeinderath dies ab, ſo können ſie unter ſich zur gemeinſchaftlichen Führung des Rechtsſtreites auf ihre Koſten einen Ausſchuß beſtellen.
18.
Gewährleiſtung bei einigen Arten von Hausthieren.* (Geſetz v. 23. April 1859 R Bl. Nr. 20.)
Art. 1. Der Verkäufer von Pferden, Rindvieh, Schafen und Schweinen hat nur für die hiernach bezeichneten Mängel und nur während der einem jeden derſelben beigeſetzten Friſt kraft Geſetzes Gewähr zu leiſten, nämlich:
* a) Zuſtändig ohne Rückſicht auf den vertrag zwiſchen Würtemberg u Baden, R. Streitwerth— das Amtsgericht: B. 1825 Nr. 32,— v. 26. Juli 1865,
Proc. Ordg.§ 9 Ziff. 1. R. B. Nr. 37: b) Zuſatzbeſtimmung z. d. Jurisdictions⸗ Art. 1. Für Gewährleiſtungsklagen


