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Das badische Landrecht in seiner jetzigen Geltung annotirt nach Reichs- und Landesgesetzen, Verordnungen und Parallelstellen / von K. Kah, Großh. Bad. Oberamtsrichter in Heidelberg
Entstehung
Seite
538
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538 Privatrechtliche Folgen der Verbrechen.

Nach Beſchaffenheit des Falles kann der Richter bei Vergehen aus Fahrläſſigkeit, wo eigenes Verſehen oder Verſchulden des Beſchädigten oder Getödteten zu dem Erfolg mitgewirkt haben, ſowie bei Verbrechen, wo der Schuldige durch eine rechtswidrige Handlung des Verletzten zu der That in hohem Grade gereizt war, den Angeſchuldigten von der Ent⸗ ſchädigungsverbindlichkeit auch ganz frei ſprechen.

§ 16. Würde die Entſchädigung an ſich in einer Rente beſtehen, ſo kann der Richter, wenn es den Unſtänden angemeſſen erſcheint, in Folge des Antrags eines der Betheiligten auf Zahlung eines nach der wahrſcheinlichen Dauer der Rente zu bemeſſenden Kapitals erkennen; gegen den Willen des Schuldners jedoch nur in dem Falle, wenn derſelbe für die Zahlung der Rente keine Sicherheit zu leiſten vermag. Iſt eine Rente zuerkannt, ſo kann dieſelbe auf Antrag des einen oder andern Theils ſpäter wieder erhöht oder vermindert oder auch ganz aufgehoben werden, wenn ſich die bei Bemeſſung derſelben in Anſchlag gebrachten Verhältniſſe des Vermögens oder der Erwerbsfähigkeit des einen oder andern Theils weſentlich ändern.

§ 17. Der Richter hat auf Verzinſung der Entſchädigungsſumme von dem Zeitpunkt der eingetretenen Beſchädigung an zu erkennen, inſo⸗ fern er nicht im einzelnen Falle wegen des Schadens, der durch die ſeitherige Entbehrung der Entſchädigungsſumme für den Beſchädigten entſtund, gerade um dieſer Entbehrung willen eine höhere Entſchädigung beſtimmt.

§ 18. Wird eine Entſchädigungsklage auf den Grund eines in ſtrafrechtlicher Hinſicht bereits abgeurtheilten Verbrechens vor den bürger⸗ lichen Gerichten angebracht, ſo kann ſich der Kläger, ſowohl was die Schuld des Beklagten, als was das Daſeyn und die Größe des Schadens betrifft, auf die im Strafverfahren erhobenen Beweiſe berufen, und eine nochmalige Erhebung derſelben in den Formen des bürgerlichen Prozeſſes findet nur in ſo weit ſtatt, als der eine oder andere Theil, wenn die neue Erhebung überhaupt noch möglich iſt, ſolche begehrt. War gegen den Beklagten im Strafverfahren ein verürtheilendes Erkenntniß ergangen, ſo gilt auch zu Gunſten des erſt nachmals mit einer bürgerlichen Klage aufgetretenen Beſchädigten, als bewieſen, daß der Beklagte die That, deren das Erkenntniß ihn für ſchuldig erklärt, verübt habe.

§ 19. Die Verurtheilung eines Ehegatten zu einer peinlichen Strafe (S 10 des Strafgeſetzbuches) oder zu einer Arbeitshausſtrafe von mehr als 6 Jahren begründet für den andern Ehegatten die Klage auf Scheidung 6 20. Wird in den Fällen der L. R.S. 229— 232 die Eheſcheidung erkannt, ſo verliert der ſchuldige Ehegatte, außer den in L.R. S. 299 ge⸗ nannten, auch diejenigen Vortheile, welche ihm von dem Vermögen des andern Ehegatten durch eine Ungleichheit des Einbringens in die Gütergemein⸗ ſchaft zukommen. Es wird zu dieſem Behufe dem unſchuldigen Theile aus dem Gemeinſchaftsvermögen Dasjenige zum Voraus zugeſchrieben,

Geändert: ſ. d. Note z. Eingang des Geſ.