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Privatrechtliche Folgen der Verbrechen.
Heilkoſten und des Mehraufwandes für Pflege, als Entſchädigung für entgehenden Gewinn nicht nur der Erſatz des während der Cur entbehrten, ſondern auch des ihm durch Aufhebung oder Verminderung ſeiner Arbeits⸗ oder Erwerbsfähigkeit künftig entgehenden Verdienſtes.
§ 12. Bei Bemeſſung des für den künftig entgehenden Verdienſt zu leiſtenden Erſatzes iſt darauf zu ſehen, welchen Verdienſt der Verletzte zur Zeit der Verletzung bereits gehabt hat, ob deſſen längere oder kürzere Fortdauer, auch ob eine Erhöhung oder Verminderung deſſelben zu er— warten ſtund, oder ob und was der Verletzte, wenn er noch keinen Ver— dienſt hatte, zu verdienen hoffen durfte; ferner darauf, ob für die Fort⸗ dauer oder das Eintreten der Erhöhung oder Verminderung des Verdienſtes größere oder geringere Wahrſcheinlichkeit vorhanden war, ſowie endlich darauf, was der Verletzte nach ſeinen Standesverhältniſſen, der Verletzung ungeachtet, künftig wieder zu erwerben im Stande ſein werde.
§ 13. Der Urheber einer im Zweikampf oder an einem Ein⸗ willigenden begangenen Tödtung oder Körperverletzung, ſowie der Gehülfe beim Selbſtmord iſt nur zu derjenigen Entſchädigung verpflichtet, welche dritte Perſonen(§ 3—5) zu fordern haben?.
§ 14. Wenn ein Verbrechen, es mag Arbeits⸗ oder Erwerbs⸗ unfähigkeit zur Folge haben oder nicht, das künftige Fortkommen der davon getroffenen Perſon erſchwert, ſo iſt ihr auch hiefür Entſchädigung zu leiſten.
Dies findet namentlich Anwendung in Fällen der Nothzucht, der Entführung, der mehrfachen Ehe(S 354 des Strafgeſetz⸗ buches), der Verführung(§ 360— 362) und der betrüglichen Verleitung zur Ehe(G 474), ſowie in den Fällen einer falſchen Beſchuldigung, Verläumdung oder Ehrenkränkung, und in den Fällen einer Körperverletzung, aus welcher eine Verun— ſtaltung des Verletzten entſtanden iſt.
§ 15. Die Größe der Entſchädigung für erlittenen Verluſt, wie für entgangenen Gewinn iſt dem Ermeſſen des Richters zu überlaſſen, welcher hierbei keinen ſtrengen Beweis der wirklichen Schadensbeträge zu fordern hat. Jedoch kann die Entſchädigung nur für Das zuerkannt werden, für was der Beſchädigte ſie gefordert hat, und nicht höher, als in dem von ihm geforderten Maaße.
Im Uebrigen nimmt der Richter bei Feſtſetzung derſelben zugleich Rückſicht auf die Vermögensverhältniſſe auch des Schuldigen, ſowie auf die Größe ſeiner Verſchuldung, namentlich auf das Daſeyn von Vorſatz oder von bloßer Fahrläſſigkeit, und auf den Grad der Bosheit oder der Unvorſichtigkeit— auch darauf, ob der Verletzte da, wo der Thäter den eingetretenen Erfolg nicht beabſichtigte, zum Eintreten oder zur Vergrößerung deſſelben durch eigenes Verſchulden mitgewirkt habe,— und darauf ob die That, insbeſondere wo ſie im Affect verübt wurde, durch eine unrechte Handlung des Verletzten ſelbſt ver⸗ anlaßt war.
* Geändert: ſ. d. Note z. Eingang des Geſ.


