42 I. B. II. T. Beurkundungen des bürgerlichen Standes.
§ 49. Den Tod Derjenigen, die in Spitälern oder anderen öffent⸗ lichen Anſtalten verſterben, ſoll der Vorſteher der Anſtalt, mit Angabe der im vorhergehenden Paragraphen bezeichneten Thatſachen, ſoweit ſie bekannt ſind, in den nächſten 24 Stunden dem Standesbeamten anzeigen.
Dieſer fertigt den Todtenſchein auf Grund dieſer Anzeige.
§ 50. Wenn bei einem Sterbefalle Verdacht vorliegt, daß der Tod durch eine ſtrafbare Handlung verurſacht worden ſei, und wenn der Tod gewaltſam durch einen Unglücksfall oder Selbſtmord herbeigeführt wurde, hat die mit der gerichtlichen oder polizeilichen Unterſuchung beauftragte Behörde dem Standesbeamten des Ortes ſogleich alle Nachrichten mitzu⸗ theilen, welche ſie über die Zeit und die Umſtände des Todes und über die Perſönlichkeit des Verſtorbenen(§ 48) einziehen konnte.
Auf den Grund dieſer Erhebungen iſt der Todtenſchein zu fertigen.
§ 51. Können die Leichen der bei einer Feuersbrunſt, bei einer Ueberſchwemmung oder Verſchüttung oder bei einem ähnlichen Unglücks⸗ fall Getödteten nicht aufgefunden oder nicht erkannt werden, ſo ſoll die Behörde, welcher die Unterſuchung des Unglücksfalls obliegt, dem Standes⸗ beamten des Ortes, an dem der Tod erfolgte, unverzüglich in doppelter Fertigung die Erhebungen mittheilen, welche ſie über die Zeit und Um⸗ ſtände des Todes und die Perſönlichkeit der Verſtorbenen(G 48) ge⸗ macht hat.
Die eine Fertigung wird der in der Gemeinderegiſtratur aufzu⸗ bewahrenden, die andere der bei dem Amtsgerichte zu hinterlegenden Ur⸗ ſchrift des Todtenbuchs angeſchloſſen. Im Todtenbuch iſt durch einen Eintrag auf die Beilage zu verweiſen.
§F 52. Es darf in dem Todtenſcheine nicht erwähnt werden, daß Jemand eines gewaltſamen Todes, oder daß er in einem Gefängniſſe ver⸗ ſtorben ſei.
§ 53. Keine Beerdigung darf ohne Erlaubniß des Standesbeamten geſchehen.
Er ertheilt ſie nicht eher, als nachdem ihm der öffentliche Leichen— ſchauer die Zuläſſigkeit der Beerdigung beſcheinigt hat.
8 49.„Vorſteher der Anſtalt“— Vorſteher der Anſtalt zu behändigen: Er⸗ a. der Eintritt des Sterbfalls hat durch laß des Juſtizmin. v. 14. Jan. 1870 eine ſchriftliche, von dem Vorſteher der Nr. 395; Anſtalt unterſchriebene Anzeige, wel⸗ b) bezüglich des Todes der in den
cher Sterbſchein(§ 4 d. V. O vom Amtsgefängniſſen verſtorbenen Per⸗
7. Jan. 1870, die ſanitätspolizeil. Maß⸗ ſonen hat der Amtsrichter, welcher regeln 2c.)— beizulegen iſt, zu geſchehen die Aufſicht über das Gefängniß führt, und der Ueberbringer der Anzeige hat die dem Vorſteher der Strafanſtalt ob⸗ ſofort von dem Standesbeamten die Er- liegende Anzeige zu machen: Frlaß des laubniß zur Vornahme der Beerdiung Juſtizmin. v. 15. Jan. 1870 Nr. 406.
in Empfang zu nehmen und dem
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