I B. II. T. Beurkundungen des bürgerlichen Standes. 41
Eheſcheidungen zu ſammeln, mit der Ordnungszahl zu bezeichnen, unter der ſie in dem Ehebuche erwähnt(§ 44, Ziffer 4, 6) oder eingetragen wurden(§ 45) und am Schluſſe des Jahres mit der Doppelſchrift des Ehebuches dem Amtsgerichte vorzulegen.
Capitel 4. Von den Todtenbüchern.
§ 47. Jeder Todesfall ſoll innerhalb vier und zwanzig Stunden nach dem Eintritt des Todes dem Standesbeamten des Ortes angezeigt werden.
Zu dieſer Anzeige ſind die nächſten Verwandten oder Verſchwägerten des Verſtorbenen, in deren Ermangelung oder Verhinderung die Haus— genoſſen, die Nachbarn, und, wenn Jemand außer ſeinem Wohnort ver⸗ ſtorben iſt, diejenige Perſon verpflichtet, bei welcher der Tod erfolgte.
§ 48. Der Todtenſchein muß Ort, Tag und Stunde des Hinſchei⸗ dens, Vornamen, Geſchlechtsnamen, Alter, Beruf und Wohnort des Ver⸗ ſtorbenen enthalten, ferner Vornamen und Geſchlechtsnamen und Beruf des andern Ehegatten, wenn die verſtorbene Perſon verheirathet oder
verwittwet war; endlich— abgeſehen von den beſonderen Beſtimmungen der F§49 bis 51 und 55— Vornamen, Geſchlechtsnamen, Beruf und
Wohnort Derjenigen, welche den Todesfall angezeigt haben.
Eben dieſer Schein muß außerdem, inſoweit man davon Nachricht haben kann, Vornamen, Geſchlechtsnamen, Beruf und Wohnort der Eltern des Verſtorbenen und ſeinen Geburtsort enthalten.
Capitel 4.(§S 47—57)— vergl. nungen ihm gebotene Anzeige von Ge⸗ § 53— 58 d alleg. Vollz. V O. vom burts⸗ oder Todesfällen unterläßt zc. 5 Jan. 1870.(Geſ. u. V. O. Bl. Nr. 1). 2) Bleibt auch unter dem Reichsſtraf⸗ V. O. v. 6. Aug. 1864(R. B. Nr. 38) G. B in Geltung: vergl.§ 37. d. Anzeige d. Todesfälle an die Beamten„innerhalb vierundzwanzig d. freiwill. Gerichtsbarkeit betr. Stunden“— auch an Sonn- und (S 4 Abſ. 2 dieſer V. O durch die gebotenen Feiertagen: vergl. 8§ 36 ſpätere V. O. v. 2. Febr. 1872 in dieſ. Geſ. demſelben Betreffe— Geſ. u. V. O⸗„Hausgenoſſen“— d. h. alle Bl. Nr. 7— abgeändert). im gleichen Hauſe wohnenden Perſonen: V. O. v. 7. Jan. 1870(Geſ u. V. Comm Ber. d. II. Kammer Beil. Heft O. B. Nr. 2), die ſanitätspolizeil Maß⸗ VI. d. Kammerverhandlungen S. 50. regeln in Bezug auf Leichen- u Begräb⸗§ 48.„Alter“— iſt, wie dies ins⸗ nißſtätten betr. beſondere bei ortsfremden Perſonen öfters V. O. v. 7 Jan. 1870(Geſ. u. V. vorkommt, das Alter des Verſtorbenen O. B. Nr. 2), den Vollzug u. d. Ueber⸗- unbekannt, ſo hat ſich der Standesbeamte wachung d. Leichenſchau und ſtatiſtiſchen nicht darauf zu beſchränken, den für die Erhebungen aus den Standesbüchern betr. Alterangabe beſtimmten Raum mit einem § 47. 1) Polizeiſtr.⸗G. B.§ 44. Einer Federſtrich auszufüllen, ſondern es iſt dort Geldſtrafe bis zu 50 Gulden unterliegt: in Klammern zu ſetzen:(Alter unbe⸗ ¹) wer die durch Geſetze oder Verord⸗ kannt)— Erlaß d. Juſtizminiſteriums v. 30. März 1870 Nr. 2790.


