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Das badische Landrecht in seiner jetzigen Geltung annotirt nach Reichs- und Landesgesetzen, Verordnungen und Parallelstellen / von K. Kah, Großh. Bad. Oberamtsrichter in Heidelberg
Entstehung
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28 I. B. I. T. Genuß und Verluſt der bürgerlichen Rechte.

9. Wer im Lande von einem Fremden geboren iſt, iſt berechtigt innerhalb eines Jahres nach ſeiner Volljährigkeit die rechtliche Eigenſchaft eines Inländers in Anſpruch zu nehmen; nur muß er zugleich, wenn er im Lande ſich aufhält, erklären, daß er darin ſeinen Wohnſitz aufzuſchlagen gedenke, und wenn er in einem fremden Lande ſich⸗befindet, das Verſprechen von ſich geben, daß er ſeinen Wohnſitz im Lande aufſchlagen wolle, und in Jahresfriſt nach gethanem Verſprechen ſich wirklich dort niederlaſſen.

ga. Dieſer Anſpruch unterliegt jedoch dem Ermeſſen der Staatsregierung über deſſen Zulaſſung oder Verweigerung, ſo oft dieſer Fremde in einem andern Staate ein angebornes Staatsbürgerrecht oder ſichere Heimath hat.

10. Hatte der Vater die rechtliche Eigenſchaft eines Inländers verloren, ſo kann das Kind allezeit durch Erfüllung der im 9ten Satz vorgeſchrie benen Bedingungen dieſe Eigenſchaft wieder erlangen.

Jedes Kind, das in einem fremden Lande von einem hieſigen In⸗ länder gebaren wird, iſt Inländer.

11. Der Fremde genießt im Lande die gleichen bürgerlichen Rechte,

hängig ſein. bürgerrechts nicht, vergl. dagegen 8 21 Vergl. auch§ 1 d. Reichsgeſ. v. 1. Nov. daſ.

1867 über die Freizügigkeit(Anhang) 11. Reichsverfaſſung Art. 4 Ziff. 11. Zuſtändig: Der Beaufſichtigung Seitens des Reiches a) zur Ertheilung des Staatsbürger⸗ und der Geſetzgebung deſſelben unterliegen

rechts d. Miniſterium d Innern. die nachſtehenden Angelegenheiten:

8 13, Ziff. 6 d. Vollz V. z. Verwaltungs⸗ ec. 11) Beſtimmungen über die wechſel⸗ geſetz, R. B. 1864 Nr. 31 ſeitige Vollſtreckung des Erkenntniſſes in

b) zur Entſcheidung über aus Rechts⸗ Civilſachen und Erledigung von Requi⸗ gründen ſtreitige Anſprüche auf daſſelbe ſitionen überhaupt.

d Bezirksrath als Verwaltungs⸗ Reichsgeſ v. 21. Juni 1869, betreffd. gericht Berufung and. Verwaltungs⸗ die Gewährung der Rechtshilfe(Anhang).* gerichtshof als letzte Inſtanz):§ 15 I. Jurisdictions⸗Verträge mit d. Verwalt. Geſ, R B. 1863 Nr. 44, 1) zum deutſchen Reich gehö⸗

rigen Bundesſtaaten⸗

vergl mit§ 117 d. Vollz V. z. Verw. a) Würtemberg v. 30. Dez.

Geſ., R. B 1864 Nr. 31

9. Abgeändert die Staats⸗ 1835 R. B. Nr. 32); angehörigkeit in einem Bundesſtaate kann b) Sigmaringenu. Hechin⸗ gen v. 20. Sept. 1827(R.

von Ausländern, d.h. nicht dem deutſchen Reiche angehörigen Staatsbürgern, nur durch Naturaliſation unter den Voraus⸗

B. Nr. 21 vergl. mit dem Zu⸗ ſatzvertrag mit Preußen vom

ſetzungen des 8 8 d alleg. Reichsgeſetzes 3. Febr 1864(R. B. Nr. 6); über die Erwerbung der Bundes⸗ und c) Königreich Sachſen vom Staatsangehörigkeit erworben werden. 1. Aug 1855(R. B. Nr. 28); (Anhang) d) Heſſen⸗Darmſtadt vom

Vergl.§ 3 d. alleg. Reichsgeſetzes. u. vom 31 März 1870(Geſ. Abſ. 2. Das alleg. Reichsgeſetz kennt und V. O B. Nr. 68); dieſe Art der Erwerbung des Staats⸗ e) Bayern in verſchiedenen Vereinbarungen, welche in den

»Nach§ 6 d. alleg. Reichsgeſ. über die Er⸗ teggsbltrn der Jahre 1818 werbung ꝛc. der Bundes⸗ und Staatsangehörigreit 5 e99 Jah geſchieht die Aufnahme in die Staatsangehörigkeit. eines Bundesſtaates durch diehöhere Verwaltungs⸗Auf Elſaß⸗Lothringen ausgedehnt: Reichsgeſetz

10. Abſ. 1. 5 Mai 1813(R. B. Nr. 17) vehörde Blatt 1871 S. 445.