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Das badische Landrecht in seiner jetzigen Geltung annotirt nach Reichs- und Landesgesetzen, Verordnungen und Parallelstellen / von K. Kah, Großh. Bad. Oberamtsrichter in Heidelberg
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Verkündigung, Wirkung, Anwendung der Geſetze.

oder gegeben hat, es nicht wieder anfechten oder zurückrufen könne, wenn nicht die

5 Befugniß dazu für ſolchen Fall durch das bürgerliche Geſetz beſonders begründet iſt.

6 h. Wo das Geſetz ſagt, ein gewiſſer Vorgang ſolle dieſe und jene Verände⸗ rung im Rechtsverhältniſſe der Staatsbürger nach ſich ziehen, da entſcheidet es damit nur die Pflicht des Richters, auf dieſe Veränderung zu erkennen, wirkt jedoch noch keineswegs die Rechtsfolgen einer ſolchen Veränderung für ſich, und ehe das Erkenntniß des Richters geſucht und ertheilt worden iſt, wenn nicht dazu geſetzt iſt, daß eine An⸗ ordnung kraft Geſetzes eintreten ſolle; dieſes hat allein zur Folge, daß zu ihrer durchgängigen Wirkſamkeit es nichts weiter bedürfe.

61 Aenderungen in den veranlaſſenden Umſtänden und Beweggründen eines Geſetzes heben niemals deſſen Verbindlichkeit auf, ſo lange ein neues Geſetz dieſe Aufhebung nicht ausſpricht; wo es aber für einen einzelnen Fall zweifelhaft wird, ob er unter ein ſolches Geſetz gehörig ſei, da mögen ſie den Richter zur Nichtanwendung deſſelben beſtimmen.

6 k. Wird für gewiſſe Willenserklärungen, Verbindlichkeitsübernahmen oder Beurkundungen ein beſtimmtes Verfahren von dem Geſetz vorgeſchrieben, und es wird ſolches bei einem Rechtsgeſchäft mangelhaft befunden, ſo wird die Wirkſamkeit oder Unwirkſamkeit deſſelben im Ganzen und in einzelnen Theilen von dem Ermeſſen des Richters abhängig, das ſich darnach beſtimmt, ob und wie weit damit dennoch die Abſicht des Geſetzes erreichbar ſei; durchgehends nichtig iſt es nur alsdann, wann auf die Nichtbeobachtung ausdrücklich die Nichtigkeit geſetzt, oder das Verfahren für eine nothwendige Feierlichkeit oder Förmlichkeit erklärt iſt.

61. Verbietet das Geſetz gewiſſe Willenserklärungen oder Verbindlichkeitsüber⸗ nahmen, es ſei nun durchaus odex unter Umſtänden, ſo iſt die dawider erfolgte Hand⸗ lung nichtig, wenn ſie das Geſetz nicht für dennoch beſtehend, oder für blos ſtrafbar erklärt.

6m Die Nichtigkeit aus der Uebertretung eines ſolchen Geſetzes, welches eine Verbindlichkeitsübernahme auf gewiſſe Summen beſchränkt, trifft nur das Ueber⸗ ſchießende.

6n. Die Nichtigkeit aus der Uebertretung eines Geſetzes, welche nur einen Theil eines vorliegenden Geſchäfts trifft, ſchadet den übrigen Theilen nichts, wenn das Geſchäft theilbar iſt, und theilweiſe beſtehen kann.

60. Nichtigkeiten, welche das Geſetz lediglich zum Vortheil einzelner Staats⸗ bürger einführt, können nur allein von dieſen, auch von ihren Erben und Rechts⸗ folgern, ſofern ſolche nicht namentlich ausgeſchloſſen ſind, geltend gemacht werden, keineswegs von Gegenbetheiligten.

6 W.ausdrücklich die Nichtigkeit ſüber die Beurkundungen des bürgerlichen geſetzt oder c. 3. B. d. L. R. S. Standes ꝛc. ſ. z. L. R. S. 34 ff.) 472. 502. 931. 1001. 1099. 1100 a b. 60. Vergl. d. L. R. S. 139. 182. 225. 1396. 1443. 1125, ſowie die§§. 76 79 d. Geſ vom

61.blos ſtrafbar. B. L. R. S. 21 Dec. 1869 über d. Beurkundungen 288a.§§ 95 99 d. Geſ. v. 21 Dez 1869 des bürgerl. Standes ꝛc.