Verkündigung, Wirkung und Anwendung der Geſetze. 25
anderer Geſetzgebungen für natürliche Rechtsfolge gewiſſer Verhältniſſe angeſehen werde, aber nicht um geſetzliche Entſcheidungsgründe daraus zu ſchöpfen, oder Be⸗ rufungen der Parteien auf ſolches zuzulaſſen.
Dem Richter iſt nicht erlaubt, in der Form allgemein wirk⸗ ſamer Vorſchriften oder gemeiner Beſcheide, die ihm vorkommenden Rechts⸗ ſtreitigkeiten zu entſcheiden.
6. Von ſolchen Geſetzen, welche die Handhabung der öffentlichen Ordnung und der guten Sitten zum Zweck haben, können Verträge der Unterthanen keine Ausnahme begründen.
6 a. Jeder Satz dieſes Geſetzbuches ſagt alles, was in Bezug auf bürger⸗ liche Rechtsverhältniſſe in dem Umfang ſeiner Worte unmittelbar oder durch folge⸗4. richtige Ableitung gefunden werden kann, ſo weit nicht andere Sätze deſſelben im Wege ſtehen.
6 b. Was kein Satz dieſes Geſetzes geradezu oder folgeweiſe ſagt, iſt in Be⸗ ziehung auf das bürgerliche Recht nicht Geſetz mehr, möge es nun vorhin aus gemeinen oder Landesgeſetzen, aus Gewohnheiten oder Rechtsmeinungen als geſetzlich gegolten haben.
6c. Spätere allgemeine Geſetze heben jene nicht auf, die für einzelne Gattungen der Staatsangehörigen oder ihrer Handlungen früher von der nä mlichen Staatsgewalt gegeben wurden, ſoweit nicht die Abſicht des Geſetzes, auch ſie aufzu⸗ heben, geradezu oder durch nothwendige Folge aus dem Verordneten darin aus⸗ geſprochen iſt.
6d. Das Herkommen kann niemals einen muthmaßlichen Willen des Geſetzgebers über Aufhebung der Freiheit der Handlungen, welche das geſchriebene Recht dem Staatsbürger läßt, oder über die Aufhebung der Wirkſamkeit der Geſetze ausdrücken, mithin weder Rechte ſchaffen, noch abſchaffen; es drückt aber für alle Fälle, wo die Art und Weiſe in dem Umfang und Gebrauch eines Rechtes in Frage ſteht, über welche Geſetze oder Verträge nicht Maß geben, den muthmaß⸗ lichen Willen des Geſetzgebers oder der Verträge aus, wenn es gehörig vereigen⸗ ſchaftet und bewieſen iſt
6e. Aeltere Provinz⸗ und Ortsgeſetze, welche ihre geſetzliche Kraft durch dieſes Geſetzbuch verlieren, dienen als Urkunden des vorigen Herkommens da, wo es auf dieſes ankommen kann.
6. Uebrigens gilt für Herkommen nur diejenige Handlungsweiſe, welche zu verſchiedenen Zeiten von verſchiedenen Perſonen, in Meinung Recht zu thun, offen⸗ kundig, gleichartig, und durch wenigſtens zehn Jahre ununterbrochen geübt ward.
6g. Natürliche Verbindlichkeiten, welche nicht mittelbar oder unmittelbar in das bürgerliche Geſetz aufgenommen ſind, wirken zwar weder Anſprache noch Forde⸗ rung an Andere; ſie wirken jedoch, daß derjenige, der ihnen gemäß etwas gethan
6.„deröffentl. Ordn. u. d. guten 590. 663 671. 674. 1135. 1159. 1648.
Sitten“—. B. L. R. S. 307. 686. 1736. 1753. 1758. 1777. 22740—
791. 815. 900. 965. 1133. 1172. 1174. b) in Handelsſachen Art. 1 d. allg.
1387. 1388. 1443. 1628 1660. 1674. deutſch. H. G. B.
1780. 1837.1855. 1965 2078. 2088. 2140 66 I. E. G. VII E E. 8 3. 6d.„Herkommen“— 68„natürliche Verbindlich⸗ a) das Landrecht verweist auf Her⸗ keiken“— 3. B. L R. S. 349. 1186.
kommen u. Ortsgebrauch in d L. R. S. 1238. 1311. 1906. 1967. 2012.


