24 Verkündigung, Wirkung und Anwendung der Geſetze.
2a. Seine Verfügung hat ſtets die ſtillſchweigende Bedingung, daß der Wille des Geſetzgebers zur Zeit, wo die Anwendung in Frage kommt, noch unabgeändert beſtehe..
2. Künftige Folgen einer vergangenen Begebenheit, wozu ein früheres Ge⸗ ſetz das Recht gegeben hatte, kann ein ſpäteres ändern, ohne rückwirkend zu ſein, ſo lang es nur noch zwiſchen eintritt, ehe der Fall entſteht, der die Folgen erzeugt.
2c. Auslegungen des Geſetzgebers haben nicht mehr Rückwirkung als Geſetze ſelbſt; ſie können aber da, wo einem Richter das ältere Geſetz dunkel oder zweideutig iſt, von ihm als Richtſchnur ſeiner Beſtimmung berückſichtigt werden, auch für Fälle, die vor der Verkündung der Auslegung ſich zutrugen.
3. Die Polizei⸗ und Sicherheitsgeſetze verbinden Jeden, der auf dem Staatsgebiete ſich aufhält.
Die Liegenſchaften, auch jene nicht ausgenommen, welche Ausländer
inne haben, werden in allen Fällen nach den inländiſchen Geſetzen gerichtet.
Die Geſetze, welche den Zuſtand und die Rechtsfähigkeit der Per⸗
zi ſonen beſtimmen, erſtrecken ſich auf die Inländer ſelbſt alsdann, wann
ſie im Auslande ſich aufhalten.
3a. Die Geſetze über das Gerichtsverfahren, und jene über Form und Gültig⸗ keit der im Lande verrichteten Rechtsgeſchäfte, ſind anwendbar auf den Inländer und Ausländer.
4. Ein Richter, der ſich weigert, einen Beſcheid zu geben, unter dem Vorwand, daß das Geſetz den Fall unberührt laſſe, daß es dunkel oder unzugänglich ſei, kann auf Juſtizverſagung belangt werden.
da. Der Richter, wo ihm ein beſtimmter Ausſpruch des Geſetzes mangelt, muß auf Grund und Zweck des Geſetzes, ſo weit ſie aus ihm ſelbſt erkennbar ſind; ſodann auf den Geiſt des Geſetzbuchs, wie er aus der Zuſammenſtimmung ſeiner einzelnen Verfügungen hervorgeht; nachmals auf die Rechtsähnlichkeit, die aus ein⸗ zelnen Verfügungen über verwandte Gegenſtände zu entnehmen iſt; letztlich auf die Angaben des natürlichen Rechts über einen ſolchen Fall, ſeine Entſcheidung gründen.
4b. Der Richter darf das römiſche Recht in vergleichende Rückſicht nehmen, um für Fälle, wo es darauf ankommen kann, zu ermeſſen, was nach dem Beiſpiel
3. Abſ. 1, Reichsſtrafgeſetzbuch Art. 3. v. 20. Sept. 1827(R. B. Nr. 21),
Abſ 2. VI Conſtitut. Ed. 8§ 13 lit. b. bezw. Preußen durch Zuſatzver⸗ Vergl§ 18 d. Reichsgeſ v. 21. Juni trag vom 3. Febr 1864(R. B. 1869, die Gewährung der Rechtshülfe betr. Nr 6).
c) Königreich Sachſen v. 1. Aug. 1855(R. B. Nr. 28). Siehe wegen der fortdauernden Giltig⸗ keit dieſer Jurisdiktionsverträge nach Ein⸗ führung des alleg. Reichsgeſetzes über die
Anhang), ſowie die§8 22 und 30 der bei L. R. S. 3a erwähnten Staatsverträge.
Siehe auch L. R. S. 11.
Abſ. 3. Vergl.§ 92 d. Geſetzes vom 21. Dez. 1869 über die Beurkundungen des bürgerl. Standes ac. und Art. 85 d. Gewährung d. Rechtshilfe d L. R. S 11 allg deutſch Wechſelordnung.„Form und Giltigkeit“— vergl.
Za. VI. Conſtit. Ed.§ 2 lit. h— kK. L. R. S. 999 und§ 27 d. Geſetzes vom Proc Ordn§8 58— 61,§ 27 d. alleg. 21. Dez⸗ 1869 über die Beurkundungen Geſ. über die Beurkundungen d. bürgerl. des bürgerl. Standes(abgdruckt z. L. R. Standes ꝛc. S. 34 ff.) Staatsverträge mit: 4. Proc. Ordn. 88 44. 349. 1157. a) Würtemberg v. 30. Dez. 1825 Ziff 2
(R. B. Nr. 32). zb. 1. 5 b) Sigmaringen u. Hechingen 83.
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