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Einleitung.
Von der Verkündung, Wirknung und Anwendung der Geſetze.
Satz 1. Die Geſetze werden für den ganzen Umfang des Staats⸗ gebiets durch die Verkündung des Staatsherrſchers wirkſam.
Sie werden in jedem Theil deſſelben von dem Augenblick an ver— bindlich, da ihre Verkündung bekannt ſein kann.
Dieſe ſoll als bekannt angenommen werden:
in dem Untergerichtsbezirk, in welchem die Staatsregierung beſteht,
einen Tag nach der Verkündung,
in einem jeden der übrigen Bezirke nach Verlauf jenes einen
Tags, und ſo vieler weiteren, als vielmal zehn Stunden der Hauptort des Bezirks von dem Ort entfernt iſt, von welchem die Verkündung ausgeht.
Zuſatz 1a Bei Verordnungen, deren Inhalt nicht ſchon als Vorſchlag mittelſt einer öffentlichen Verhandlung darüber, vor der Verkündung allgemein hat bekannt ſein können, wird jene Friſt erſt vom Ablauf des dreißigſten Tages nach Erſcheinung
derſelben im Regierungsblatt gezählt, wenn ſie nicht namentlich eine kürzere oder
längere Friſt beſtimmen.
1b. Für bekannt angenommene Geſetze ſoll Jedermann wiſſen; deren Nicht⸗ wiſſen oder Falſchwiſſen ſchadet ſowohl im Verluſt als im Gewinn. 2. Das Geſetz verfügt nur für die Zukunft; es hat keine rück⸗
wirkende Kraft. 1. Reichsverfaſſung Art. 3:
Die Reichsgeſetze erhalten ihre verbind⸗ liche Kraft durch ihre Verkündigung von Reichswegen, welche vermittelſt eines Reichsgeſetzblattes geſchieht. Sofern nicht dem publicirten Geſetze ein anderer Anfangs⸗ termin ſeiner verbindlichen Kraft beſtimmt iſt, beginnt die letztere mit dem vierzehn⸗ ten Tage nach Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des
Reichsgeſetzblattes in Berlin ausgegeben worden iſt. Die Reichsgeſetze gehen den Landes⸗ geſetzen vor. Vergl. d. L. R. S.§ 1 b 1350. 1352. 1 b) Vergl. d. L. R. S. 201. 550. 1356. 1376. 2052. 2. Rechtsbelehrung v. 6. April 1811 (R. B. Nr. 11) über die rückwirkende Kraft d Geſetze, insbeſondere des neuen Landrechts.


