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Das badische Landrecht in seiner jetzigen Geltung annotirt nach Reichs- und Landesgesetzen, Verordnungen und Parallelstellen / von K. Kah, Großh. Bad. Oberamtsrichter in Heidelberg
Entstehung
Seite
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II Einführungs⸗Edikt.

27) Zu Art. 2138. Die Aemter ſollen bei Ausfertigung der Trau⸗ ſcheine und bei Beſtellung der Vormünder die Parteien auffordern, ſich zur Einſchreibung der Pfandrechte zu melden, auch bei Vormundſchaften ſtatt des Gegenvormundes dieſe Einſchreibung förmlich verlangen.

28) Zu Art. 2143 2145. Auf das Geſuch eines Vormundes, um Beſchränkung des Unterpfandsrechts ſeines Curanden, und auf Geſuch eines Ehemanns, um Beſchränkung des Unterpfandsrechts ſeiner Frau beſchließt die ordentliche Obrigkeit im polizeilichen Wege. Sie haftet regreſſoriſch für den Schaden, der durch allzugroße Beſchränkung des Unterpfandsrechts den Betheiligten erwächſt, falls ſie gegen ihren und ihrer Vertreter Willen geſchieht.

29) Zu Satz 2148. Bei geſetzlichen Unterpfändern iſt die Aus⸗ fertigung einer Pfandurkunde unnöthig. Es bedarf alſo hier nur der Eintragung ins Hypothekenbuch.

30) Zu Satz 2194. Die hier bemerkte Verkündigung muß rück⸗ ſichtlich der veräußerten Güter des Ehemanns an die Frau und ihren dazu zu beſtellenden Beiſtand, rückſichtlich der Güter des Vormundes aber, wenn die Curanden zu einer Gemeinde gehören, an den Ortsvorſtand, und wenn ſie zu keiner Gemeinde gehören, an die unter Nr. 19 bemerkten

ßerſonen geſchehen.

Hieran geſchieht Unſer Wille. Gegeben Karlsruhe, den 22. Dezemb. 1809.

Carl Friedrich. Carl Erbgroßherzog. vdt. Freiherr von Reitzenſtein. Auf Seiner Königlichen Hoheit beſonderen höchſten Befehl. Gerſtlacher.

27)Die Aemter ſollen ꝛc. ihn zu betreiben: 88 11 u. 12 d. Dienſt⸗ Die Waiſenrichter haben nach Ernen⸗ weiſung f. d. Waiſenrichter v. 9. Novby⸗ nung oder Beſtätigung der Vormünder 1864 R. B. Nr. 63 vergl. mit§ 20 überall, wo der Vormund Liegenſchaften d. Geſ. v. 28. Mai 1864(Anhang) und beſitzt, bei dem Gemeinderathe den Antrag 8 69 d. Geſchäftsordn. f. d. Gerichts⸗ zu ſtellen, daß das dem Mündel an ſeinen notare v. 7. Sept. 1864(R. B. Nr. 43). Liegenſchaften zuſtehende geſetzliche Pfand⸗ Vergl d. cit. L. R. S. recht, und zwar auch bei Vormundſchaften 28) Aufgehoben:§ 81 des a der Väter und Mütter, in das Pfand⸗ Ceſ. v. 28. Mai 1864(Anhang buch eingetragen werde und das Amts⸗ Vergl. d. cit. L. R. S. gericht(Gerichtsnotar) iſt verpflich⸗ 30) Aufgehoben: 8 81 des alleg. tet, darüber zu wachen, daß der Eintrag Geſ. geſchehe und wo ſolcher verſäumt wurde, Vergl. den cit. L. R. S.