II. Einführungs⸗Edikt. Z
Eeſetzliche Unterpfänder werden auf Verlangen der Betheiligten oder ihrer Vertreter nach geſchehener Beſcheinigung ihres Rechtstitels in die n. Pfandbücher eingetragen. 3
Die Pfandſchreibereien ſind für die Eintragung nur dann verant— wortlich, wenn ſie auf geſetzliche Art unter Darlegung der nöthigen Be⸗ ſcheinigungen verlangt worden iſt.
Soll ein bedungenes Unterpfand einer Liegenſchaft gegeben werden, ſo erſcheinen die Betheiligten oder ihre Gewalthaber mit den nöthigen Urkunden vor der Pfandſchreiberei. Dieſe unterſucht, ob das zu gebende Unterpfand des Schuldners Eigenthum, und ob es mit frühern einge⸗ ſchriebenen oder einzuſchreibenden Pfandrechten belaſtet ſei. Sie läßt es ordnungsmäßig ſchätzen und trägt ſodann, wenn keine Anſtände obwalten, ſämmtliche im Art. 2148 von Nr. 1—5 erwähnte Verhältniſſe in's Pfandbuch ein, wobei noch weiter der geſchätzte Werth des Unterpfandes und wie weit es mit eingeſchriebenen Pfandrechten bereits belaſtet ſei, zu bemerken iſt. Hierauf liefert die Pfandſchreiberei, wenn die Güter mark⸗ ſäſſig ſind, den Betheiligten einen Auszug aus dem Unterpfandsbuche aus, welcher in urkundlicher Abſchrift das Eingetragene enthält und auf die Vorweiſung dieſes Auszuges fertigt das Amtsreviſorat nach zuvor eingezogener Erkundigung, ob es an den rechtlichen Erforderniſſen zur Unterpfandseinſetzung rückſichtlich der Perſonen des Gläubigers und Schuldners und der zu verpfändenden Güter nicht mangle, die Unterpfands— verſchreibung in geſetzlicher Form aus. Die Einſchreibung in die Pfand— bücher muß alſo immer der förmlichen Ausfertigung der Pfandurkunde vorangehen. Die im Art. 2127 angeordnete Zuziehung von zwei Staats⸗ ſchreibern oder einem Staatsſchreiber und zwei Zeugen unterbleibt.
Die Pfandſchreibereien haften für den Schaden in den Fällen des Art. 2197 und wenn die als Unterpfand verſchriebenen Güter nicht ordnungsmäßig geſchätzt worden ſind; die Amtsreviſorate aber haften für den Schaden, wenn ſie Unterpfandsverſchreibungen ausgefertigt haben, zu deren Gültigkeit die rechtlichen Erforderniſſe mangeln.
„Amtsreviſorat“— jetzt Amts⸗ gericht Gerichtsnotar§ 2 Ziff. 6
d. Geſ. v. 28. Mai 1864 über die Ver⸗ waltung der freiwill. Gerichtsbarkeit und
über das Notariat(Anhang). „in geſetzlicher Muſter der Formulare für Schuld- und
Pfandurkunden iſt dem§ 100 der Ge⸗
For
ſchäftsordnung für die Gerichtsnotare v. 7 Sept 1864(R. B. YNr 413) an⸗ geſchloſſen.
Hiernach ſind auch zwei Zeugen nur dann zuzuziehen, ſo oft der Schuldner blind, der deutſchen Sprache nicht mächtig iſt oder nicht ſchreiben kann. Vergl. auch L. R. S. 2127. 21274.


