I. Einführungs⸗Edikt. 1
ordnung, fernerhin, wo ſie nicht buchſtäblich geändert ſind, in bürgerlicher Hinſicht und noch mehr in Abſicht ihrer weitern rechtspolizeilichen Für⸗ ſorge bei Kräften bleiben, und als Erläuterung des Gebrauchs der dieß⸗ fallſigen kürzern, im Landrecht ausgedrückten Sätze dienen. Hieran geſchieht Unſer Wille. Gegeben Karlsruhe den 3. Februar 1809. Carl Friedrich. vdt. Freiherr v. Gemmingen. Auf Seiner Königlichen Hoheit beſondern höchſten Befehl: Bouginé.


