II. Einführungs⸗Edikt.
M. Zweites Einführungs⸗Edikt.
Wir Carl Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen ꝛ.
Durch Unſere Verordnung vom 22. Juni d. J.(Reg. B. Nr. 26) haben Wir den Zeitpunkt, von welchem an der Code Napoleon in Unſerm Großherzogthum verbindliche Kraft erhalten ſoll, auf den 1. Jenner 1810 beſtimmt; auch halten Wir es für eine Unſerer erſten Regentenpflichten, Unſern Unterthanen diejenige Wohlthat nicht länger zu entziehen, die ihnen durch die allgemein verbindliche Einführung eines Geſetzbuchs zu⸗ gehen wird, das unter allen bisher erſchienenen dem Ziel der Vollkommen— heit am nächſten gekommen iſt, das durch die Kürze, Klarheit und Be⸗ ſtimmtheit ſeiner Ausſprüche der Gerechtigkeitspflege in allen ihren Theilen einen leichtern, feſtern und ſchnellern Gang gewährt, und bereits die Zu⸗ ſtimmung des gebildeten Theiles aller Nationen ſich erworben hat. Um ſo ernſtlicher muß daher Unſer Beſtreben ſein, Alles zu beſeitigen, was wenigſtens für den erſten Augenblick der Einführung des Code Napoleon als Landrecht für Unſer Großherzogthum hinderlich ſein könnte. Da Uns nun als ſolche Hinderung vorzüglich die Annahme einiger Unſern Landen bisher fremd geweſenen und noch nicht gehörig zur Einführung vorbereiteten Staatseinrichtungen ſowohl von Unſern Gerichtshöfen als adminiſtrativen Stellen bemerklich gemacht worden iſt, dieſe organiſchen Einrichtungen aber, wenn gleich mit dem Syſtem der franzöſiſchen Ge⸗ richtsverfaſſung auf's Innigſte verbunden, gleichwohl von der Beſtimmung der bürgerlichen Verhältniſſe durchaus unabhängig ſind und ohne ſchwere, in den dermaligen Zeiten weder Unſerm Aerario noch Unſern durch den Krieg ſo hart mitgenommenen Communen aufzubürdende Koſten noch nicht in volle Wirkſamkeit geſetzt werden können; ſo haben Wir Uns, um das Weſentliche der Sache ſelbſt nicht länger aufzuhalten, vielmehr mit der wirklichen Einführung des Code Napoleon den mitverbündeten Staaten voranzugehen, entſchloſſen, die Geſetzkraft dieſes Code für Alles,


