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Das badische Landrecht in seiner jetzigen Geltung annotirt nach Reichs- und Landesgesetzen, Verordnungen und Parallelstellen / von K. Kah, Großh. Bad. Oberamtsrichter in Heidelberg
Entstehung
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I. Einführungs⸗Edikt. 9

3) nachmals und nach dem 1. Jenner 1812 alle, wenn gleich vor dem 1. Jenner 1810 geſchloſſenen Ehen, die nicht durch Eheverträge ihre Eheverhältniſſe entweder ſchon vorhin feſtgeſetzt hatten, oder inzwiſchen ſie noch feſtſetzen, lediglich bei Auflöſung ſolcher Ehen nach den neu eingeführten Regeln des Landrechts, mithin ſo werden beurtheilt und aus⸗ einandergeſetzt werden, wie es bei jenen geſchehen muß, welche nach dem 1. Jenner 1810 ohne Vertrag in die Ehe treten. Zum Behuf dieſer Anordnung

4) erklären Wir anmit die Verfügung des Satzes 1395 dieſes Land⸗ rechts, daß während der Ehe keine Eheverträge neu gemacht oder geändert werden dürfen, inſoweit in Abſicht der Ehen, die in dem obgedachten Falle ſind, für nachgeſehen, als es zum Vollzug der im vorigen zweiten Abſatz gemeldeten Angabe der Regel oder Gemeinſchaftsart, wornach die Ehe behandelt werden ſoll, nöthig iſt, ohne jedoch in andern Beziehungen dadurch Aenderung der vorhin eingegangenen Eheverträge damit zu erlauben.

XIII. Bei dem VI. Tit. des III. Buches von Käufen kann die Klage wegen Verletzung über die Hälfte nach dem 1. Juli d. J. gegen keinen, wenn auch vorher geſchloſſenen Kauf anders als in der Art, wie ſie das gegenwärtige Landrecht beſtimmt, Statt finden.

XIV. Bei dem Tit. XIV. des III. Buches von Bürgſchaften iſt nicht der Tag des verbürgten Hauptvertrags, ſondern der Tag der leiſtenden Bürgſchaft derjenige, welcher beſtimmt, ob die Bürgſchaft als vor oder nach dem 1. Juli 1809 geſchloſſen anzuſehen, und ſomit nach welchem Recht ſie zu richten ſei.

XV. Bei dem Tit. XVIII. des III. Buches von Unterpfands⸗ rechten erſtrecken wir den Termin, wo die neu vorgeſchriebene Art der Verſchreibung und Bewahrung der Unterpfandsrechte ihren Anfang nehmen ſoll, bis auf den 1. Jenner 1810, bis wohin wegen Einrichtung der Pfand⸗ ſchreibereien das Nöthige wird vollzogen ſein, und ſind bis dahin alle

Unterpfandsrechte, die nach bisheriger als gültig anzuſehen.

3) 4) Die Friſt zur nachträglichen Er⸗ richtung oder Abänderung der bereits er⸗ richteten Eheverträge wurde erſtreckt:

a) für die von Württemberg über⸗ nommenen Orte und zwar a) durch d. Staatsvertrag v. 1810. R. B. Nr. 47 bis 1. Jan. 1814: V.O.

v. 1. Juli 1812, R B. Nr. 20;

6) durch den Staatsvertrag v. 28. Juni 1843, R. B. 1846, Nr. 12[Korb, Dip⸗ pach, Hagenbach, Unterkeſſach, Schloßgut Hersberg) bis 1. Juli 1847: prov.

Art gültig beſtellt ſind, auch ferner

Geſ. v. 34. Dez. 1846, R. B. 1847, Nr 1.

b)f. d. Grafſchaft Hohengeroldseck bis 1 Jan 1821 VO. v. 8. Juni 1820 0

c) für die nach Einführung des Land⸗ rechts Einwandernden auf zwei Jahre vom Tage ihrer Reception an: landesh. V. O. v. 16. Juni 1818, R. B. Nr. 14.

XIII. u. XIV. Anfangstermin: 1. Jan. 1810 II. E. Es 8 1. 2

XV. II. E E.§ 26.