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Das badische Landrecht in seiner jetzigen Geltung annotirt nach Reichs- und Landesgesetzen, Verordnungen und Parallelstellen / von K. Kah, Großh. Bad. Oberamtsrichter in Heidelberg
Entstehung
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8 I Einführungs⸗Edikt.

derjenige, wer es darauf nicht ankommen laſſen will, in Zeiten ſeine früheren letzten Willensverfügungen durchſehen und ſo ändern mag, wie nun in der neuen Ordnung der Dinge er ſeine Abſichten am liebſten er⸗ reicht zu ſehen wünſcht. Bei Tit. V. des III. Buches von den Heirathsver⸗

XII. trägen ſoll

1) die neue Art der Gütergemeinſchaft, welche außer der Errungen⸗ ſchaft auch die beigebrachte Fahrniß beider Ehegatten an ſich zieht, dagegen der Ehefrau ihre Liegenſchaften gegen Schuldenbeiträge ſichert, ihr die Hälfte an der Errungenſchaft und die Erlaubniß gibt, ſich der Gemein⸗ ſchaft nach aufgelöſter Ehe mit Zurücklaſſung deſſen, was in die Ge⸗ meinſchaft gehört, zu entſchlagen, wenn ſie ihr läſtig würde, erſt vom 1. Jenner 1810 an ihre Verbindlichteit für diejenigen Ehen, die nachher geſchloſſen werden, erhalten, ſoweit nicht etwa neu angehende Eheleute ausdrücklich jene für künftig allgemein angenommene Gemeinſchaftsart durch Vertrag annehmen. Annebſt jedoch

2) da es die größten Verwirrungen in der Folgezeit veranlaſſen müßte, wenn die Ehegemeinſchaften der bisher geſchloſſenen Ehen immer⸗ fort nach den im jetzigen Großherzogthum ſo äußerſt verſchiedenen alten Rechten und Gebräuchen beurtheilt werden müßten, von welchen ſich nach und nach die Kenntniß bei den Beamten verliert, ſo laſſen Wir zwar noch, jedoch nur bis zum 1. Jenner 1812, die Beurtheilung der jetzt beſtehenden und der vor dem 1. Jenner 1810 geſchloſſen werdenden Ehen nach jenen alten Geſetzen offen für alle Fälle, wo durch eine Eheauf⸗ löſung oder Güterabſonderung inzwiſchen der Fall einer ſolchen Beurthei⸗ lung eintritt, damit die altverheiratheten Unterthanen indeſſen die neue Gemeinſchaftsart an dem Beiſpiel der neu angehenden Eheleute aus Er fahrung kennen lernen, und wenn ſie ihnen nicht gefällt, durch Ehever⸗ trag, der alsdann weiter nichts zu enthalten braucht, als die Angabe, nach welcher der verſchiedenen, in dieſem Titel enthaltenen andern Arten der Ehegemeinſchaft ihre Ehe gerichtet werden ſoll diejenige Gemein⸗ ſchaftsart, die ihnen gefällt, wählen und feſtſetzen können, wohingegen

XII. Rechtsverhältniſſe Derer, die ſich v. 2. Dec. 1812, R. B. Nr. 37 vor dem 1. Jan. 1810 ohne Ehevertrag Anwendung d. Landrechts auf ältere geehelicht haben: R. Bel. vom 21. Juli eheliche Güterverhältniſſe: R. Bel. vom 1810, R. B. Nr. 32. 2. Juni 1810, Reg. B. Nr. 26 und v.

Wirkung der auf ältere Landrechte rück⸗ weiſenden Eheverträge: R. Bel. vom 20. Nov. 1811, R. B. Nr 33.

Giltigkeit der vor Einführung d. neuen Landrechts errichteten Eheverträge: R. Bel.

26. Febr. 1812, R. B. Nr. 10.

Einkindſchaften Fortdauer der bereits vor Einführung des Landrechts verein⸗ barten: R. Bel. v. 27. Jan. 1810, R. B. Nr 6.