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Das badische Landrecht in seiner jetzigen Geltung annotirt nach Reichs- und Landesgesetzen, Verordnungen und Parallelstellen / von K. Kah, Großh. Bad. Oberamtsrichter in Heidelberg
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I. Einführungs⸗Edikt.

früher verfallenen, wenn gleich noch ruhenden oder unerledigten Verlaſſen⸗ ſchaften nach den alten Rechten zu erledigen jind. 6. 2) Wos hingegen insbeſondere die Erbrechte und Unterhaltsrechte ee der natürlichen oder unehelich anerkannten Kinder betrifft, ſo beziehen

Wir Uns auf das, was oben zu VII. geſagt worden, wornach allen vor dem erſten Juli d. J. geborenen unehelichen Kindern das Erbrecht an ihren mütterlichen Verwandten wie zuvor noch bleibt, dagegen an den Vater ihnen keines zukommt, als wo ſie nach dem gemeinen Recht und der in Unſerer vorigen Verordnung vom 27. Dezember 1795 befind⸗ lichen Erläuterung deſſelben in dem ſeltenen Fall waren, das Sechstel⸗ erbe anſprechen zu können, in welchem Fall nachmals jetzo ſolche, ſo wie diejenigen, die nach dem erſten Juli von einem Vater neu und geſetz⸗ mäßig anerkannt werden, obwohl ſie vor dem 1. Juli geboren ſind, an ihm das nämliche Erbrecht haben, welches anderen, unter der Herrſchaft dieſes Geſetzes geborenen und anerkannt werdenden unehelichen Kindern zuſteht; wohingegen

3) wegen ihrer Ernährung es nicht nur bei denen, die nach dem alten Fuß durch richterliche Vaterſchaftserklärung in den Beſitz einer Unterhaltungsbeziehung gekommen ſind, ſondern auch wegen jener, welche nach eingetretener Verbindlichkeit des Landrechts, durch eine demſelben gemäß erhobene Verſchuldung einer Mannsperſon, welche Beziehung hat auf das Daſein ſolcher Kinder, deren Vaterſchaft bürgerlich ungewiß geblieben iſt, in den Fall kommen, Unterhalt, auch ohne anerkannt zu ſein, fordern zu können, es in Abſicht der Beſtimmung dieſes Unterhalts nach demjenigen zu halten iſt, was deßfalls in Unſerer gedachten Verord⸗ nung vom 5. Auguſt 1791 beſtimmt iſt, und hiermit auf alle Unſere Lande, ſo viel dieſen Punkt betrifft, erſtreckt wird, nur daß nicht mehr die Regierungen, ſondern lediglich die Gerichte über das Ermeſſen des Betrags zu urtheilen haben, wogegen

4) die Anſetzung eines Baſtardfalles und einer Entſchädigung für Kindbettkoſten von gedachtem erſten Juli an ebenſo, als

5) Unſer fiscaliſches Erbrecht an unehelichen Kindern, mit ihm aber auch die Schuldigkeit Unſerer Gerichts barkeitsgefälle, einen Beitrag zum

3)Die Gerichtezuurtheilen. und iſt dieſe Aufhebung jenes§ 8 im Die nach§8 der Beilage D des Organ⸗ Art. III. der Schlußbeſtimmungen zur ſationsedikts v 26. Nov 1809 den Ver⸗ Proc. Ordn. v. J. 1864 beſtätigt. waltungsbehörden überwieſene Entſchei⸗ 5)fiscaliſches Erbrecht auf dung der Streitigkeiten über den Betrag die Verlaſſenſchaft der vor 1809 unchelich der Alimentengelder für uneheliche Kinder geborenen, kinderlos verſtorbenen Perſonen iſt nach§ 2 d. Proc. Ordn. v. J. 1851 aufgehoben: Staatsminiſt. Entſchließung an die ordentlichen Gerichte übergegangen v. 12. Juli 1821, Reg. Bl. Nr. 14.