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Das badische Landrecht in seiner jetzigen Geltung annotirt nach Reichs- und Landesgesetzen, Verordnungen und Parallelstellen / von K. Kah, Großh. Bad. Oberamtsrichter in Heidelberg
Entstehung
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I. Einführungs⸗Edikt. 5

Staat aber, der Jugend unangeſehen, zuläſſig erachtete Ehe ihre Ein⸗ willigung zu verſagen und Einſprache zu machen, als in welchem Fall ſie, um die Uneigennützigkeit ihrer Einſprüche zu ſichern, zuvor der Nutz⸗ nießung ſich entſchlagen, und das Vermögen unter Vormundſchaft legen ſollen. Wohingegen

4) die Abgabe der Nutznießung nach erreichter Volljährigkeit an die Kinder unverändert nach der Verfügung des Landrechts bei allem nach obigem erſten Satz dieſes Abſchnitts dazu vereigenſchafteten Vermögen ſich zu richten hat, nicht nur, wo die Kinder ſich in der Lage befinden, es zu verlangen, ſondern auch, ohne ein ſolches Verlangen abzuwarten, ſo bald die Kinder einheimiſch oder auswärts einen feſten Wohnſitz, der ſie zur Verwaltung empfänglich macht, ſich erwählt haben, und nicht ſelbſt um deſſen Beibehaltung in Nutznießung oder Verwaltung der Eltern bitten.

IX. Bei dem X. Titel des I. Buches von der Minderjährig⸗ keit haben Wir den Zuſatz 454 a wegen der Befugniß des Familienraths, ſich vertreten zu laſſen, hauptſächlich in der Hinſicht hinzugefügt, damit die Beamten das Mittel haben mögen, durch Auswirkung eines ſolchen Auftrags des Familienraths als rechnungsverſtändige Perſonen, die Auf⸗ ſichtsverantwortlichkeit, welche in Bezug auf das Rechnungsweſen aller⸗ dings in vielen Landgegenden den Schultern der Ortsbürger noch jetzt und bis zu weitern Fortſchritten in ihrer Rechtskultur allzu ſchwer iſt, ſolchen zu erleichtern, wozu alſo da wo nöthig, ſie ſeiner Zeit zu benützen, die Beamten anmit aufgefordert werden.

Uebrigens 2) bezieht ſich dieſer Geſetztitel auf alle zur Zeit des erſten Juli 1809 unbeſetzten Pflegſchaften: die zu jener Zeit ſchon beſetzten gehen bis dahin, daß ihre Endigungszeit oder ſonſt eine Aende rung aus rechtlichen Veranlaſſungen vorfällt, eben ſo, wie bei ihnen die obervormundſchaftliche Einwirkung der Aemter und Regierungen fort, nur daß dieſe Einwirkung ſich nachmals in Abſicht des Stoffes ihrer Ver fügungen nach dem Inhalt dieſes Landrechts benehmen muß.

X. Bei dem I. Tit. des III. Buches von den Erbſchaften ver⸗ ſteht es

1) ſich von ſelbſt, daß die hier beſchriebenen Rechte und Ordnungen der Inteſtatvererbung nur bei jenen Erbſchaften in Frage kommen können, welche nach dem erſten Juli d. J. anfallen, und daß alle

IXZuſatz 454 a aufgehoben: IX. 2) Anfangstermin: 1. Jan. 1810. § 11 d. Geſ. v. 28. Mai 1864. Reg. B. II. E. E.§§ 1 2.

Nr. 21 üb d. Verwaltg. d. freiwill. Ge⸗ X. Anfangstermin: 1. Jan. 1810. II. richtsbarkeit(Anhang). E. E.§§ 1. 2