Teil eines Werkes 
Erster Band (1808)
Entstehung
Seite
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1.) auf den Fall, daſs er keine Kinder zurücklassen würde, in Ansehung des Figenthums über alles dasjenige, was er einem Fremden zuwenden dürfte, und aus- serdem noch über den Nieſsbrauch der ganzen Erbportion, worüber das Gesetz eine den Erben nachtheilige Disposition verbietet hingegen

2.) kür den Fall, wo er Kinder oder Abkömmlinge zurücklassen würde, nur über ein vertieil eigenthümlich und noch ein Viertheil zum Nieſbrauche, oder über die Hälfte seines ganzen Vermögens zum Nießsbrauche, verfügen.

Art, 1095.

Ist jedoch ein Fhegatte(Mann oder Frau) zur zweiten oder weiteren Heirath geschrit- ten, so kann derselbe, wenn Kinder aus erster Ehe vorhanden sind, seinem neuen Ehegatten mehr nicht zuwenden, als das am wenigsten begünstigte seiner ehelichen(e

Kin-

d)Paroitroit il trop rigoureux, de priver les ascen- dans de l'usufruit de la réserve? C'est en quelque sorte ne laisser la réserve, que pour leurs héritiers. Mais c'est la faveur du mariage: GCode civi1 suivi de l''exposé IV, 368.

e) Auch die anerkannten unchelichen Kinder erhalten nemlich, selbst vom Vater, einen gewissen Vermö- genstheil: Art. 757. Auk diese geht aber die obige

Verkügung nicht.