Teil eines Werkes 
Erster Band (1808)
Entstehung
Seite
III
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Vorerinnerung.

Den Nurzen einer Schrift, deren Zweck die Vergleichung des Französischen Gesetz- buchs mit unserm bisherigen gemeinen Teut- schen Rechte ist, besonders auseinander zu setzen, möchte wohl gegenwärtig, wo jenes Gesetzbuch bereits in einem groſsen Theile Teutschlands eingeführt ist, sehr überflüssig seyn. Wir glauben daher, indem wir eins solche Schrift dem Publicum vorlegen, nur noch über deren innern Gehalt uns näher

aussern zu müssen.